Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 10b.1 (Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) und entsprechende Fördervereine) EStH

Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) und entsprechende FördervereineHinweis der Finanzverwaltung zu § 10b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Als steuerlich begünstigte Zuwendungen kommen nur freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht, die über den festgesetzten Elternbeitrag hinausgehen (BMF vom 04.01.1991 – BStBl I 1992 S. 266). Setzt ein Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der…

Amtlicher Wortlaut

– Als steuerlich begünstigte Zuwendungen kommen nur freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht, die über den festgesetzten Elternbeitrag hinausgehen (>BMF vom 04.01.1991 – BStBl I 1992 S. 266). Setzt ein Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Leistungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, handelt es sich bei diesen Leistungen um ein Entgelt, welches im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht wird und nicht um steuerlich begünstigte Zuwendungen (>BFH vom 12.08.1999 – XI R 65/98, BStBl II 2000 S. 65).

– >§ 10 Abs. 1 Nr. 9

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10b EStG – Steuerbegünstigte Zwecke

(1) ¹Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. ²Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen 1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das…

§ 10b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10b EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 10b EStG

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