Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 66 (Festsetzungsverjährung) EStH

FestsetzungsverjährungHinweis der Finanzverwaltung zu § 66 EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

>V 12 DA-KG 2025

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 66 EStG – Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

§ 66 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 66 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 66 EStG

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