3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 20.02.2025 – III R 32/23

Kindergeld für ein im außereuropäischen Ausland studierendes Kind
ECLI: DE:BFH:2025:U.200225.IIIR32.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen…

Leitsatz

  1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, sind Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen (Fortführung der Rechtsprechung, Senatsurteil vom 21.06.2023 - III R 11/21, BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970).
  2. Zeiten zwischen den Semestern oder Trimestern, die nach dem akademischen Kalender nicht eindeutig zu einem bestimmten Studienjahr gehören, sind jeweils dem nachfolgenden Studienjahr zuzurechnen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.12.2022 - 8 K 1775/19 aufgehoben. Der Ablehnungsbescheid vom 28.08.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 07.11.2019 werden aufgehoben, soweit sie den Monat August 2019 betreffen. Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten des Klägers Kindergeld für den Monat August 2019 in der gesetzlich vorgesehenen Höhe für seine Tochter … festzusetzen. Im Übrigen wird die Sache an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. Dezember 2022, Az: 8 K 1775/19, Urteil

Zitierte Normen

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