Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 67 (Antragstellung) EStH

AntragstellungHinweis der Finanzverwaltung zu § 67 EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

>V 5 DA-KG 2025

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 67 EStG – Antrag

¹Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird. ²Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. ³In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. ⁴Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet…

§ 67 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 67 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 67 EStG

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