Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 65 (Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags) EStH

Kindergeld in Höhe eines UnterschiedsbetragsHinweis der Finanzverwaltung zu § 65 EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

>A 29 DA-KG 2025

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 65 EStG – Andere Leistungen für Kinder

¹Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre: 1. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, 2. Leistungen für Kinder…

§ 65 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 65 EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 65 EStG

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