3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 18.03.2026 – III R 10/25

Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen)
ECLI: DE:BFH:2026:U.180326.IIIR10.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Die Bestimmung betrifft Fälle, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer…

Leitsatz

  1. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Die Bestimmung betrifft Fälle, in denen sich nur die Familienangehörigen in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, nicht jedoch die Person, von der sie ihre Ansprüche ableiten.
  2. Bei Drittstaatsangehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind nach Art. 31 Abs. 3 des Austrittsabkommens die Bezugnahmen des Titels III des Austrittsabkommens auf das neue Koordinierungsrecht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009) als Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des alten Koordinierungsrechts (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Verordnung (EWG) Nr. 574/72) zu verstehen. Enthält das alte Koordinierungsrecht keine entsprechende Vorschrift, geht die Verweisung ins Leere.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 20. Februar 2025, Az: 10 K 2123/22 Kg, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGAndere Leistungen für Kinder
  • Art. 67 EGV 883/2004
  • Art. 68 EGV 883/2004
  • Art. 69 EGV 883/2004
  • Art. 30 BrexitAbk
  • Art. 31 Abs. 3 BrexitAbk
  • Art. 32 Abs. 1 Buchst. d BrexitAbk
  • Art. 10 Abs. 1 Buchst. a EWGV 574/72
  • § 351 Abs. 1 AOBindungswirkung anderer Verwaltungsakte
  • § 165 AOVorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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