BFH, Urteil vom 04.02.2016 – III R 9/15
Aus dem Leitsatz
1. Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat nach dem EStG kindbezogen zu erfolgen. Eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern durch Verrechnung eines übersteigenden Betrages bei anderen Kindern ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.
Leitsatz
- Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat nach dem EStG kindbezogen zu erfolgen. Eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern durch Verrechnung eines übersteigenden Betrages bei anderen Kindern ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.
- Art. 68 der VO Nr. 883/2004 enthält im Hinblick auf eine Berechnungsmethode, bei der die Beträge der Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaates miteinander verglichen werden, keine Regelung.
- Räumt die Verordnung den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum ein, obliegt die Befugnis zur Letztkonkretisierung dem Gesetzgeber. Das EStG hat die Gewährung und Festsetzung des Kindergeldes kindbezogen ausgestaltet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2015 14 K 982/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. Januar 2015, Az: 14 K 982/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 68 EGV 883/2004
- Art. 71 EGV 883/2004
- Art. 72 EGV 883/2004
- Art. 60 EGV 987/2009
- Art. 76 EWGV
- Art. 80 EWGV
- Art. 81 EWGV
- § 31 S. 1 EStGFamilienleistungsausgleich
- § 32 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 62 EStGAnspruchsberechtigte
- § 63 EStGKinder
- § 64 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 65 EStGAndere Leistungen für Kinder
- § 66 EStGHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 74 Abs. 1 S. 2 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 76 S. 2 Nr. 1 EStGPfändung
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- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
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