Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 32.13 (Steuerrechtliche Folgewirkungen der Übertragung) EStH

Steuerrechtliche Folgewirkungen der ÜbertragungHinweis der Finanzverwaltung zu § 32 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautInfolge der Übertragung der Freibeträge für Kinder können sich bei den kindbedingten Steuerentlastungen, die vom Erhalt eines Freibetrags nach § 32 Abs. 6 abhängen, Änderungen ergeben. Solche Folgeänderungen können z. B. eintreten beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§…

Amtlicher Wortlaut

Infolge der Übertragung der Freibeträge für Kinder können sich bei den kindbedingten Steuerentlastungen, die vom Erhalt eines Freibetrags nach § 32 Abs. 6 abhängen, Änderungen ergeben. Solche Folgeänderungen können z. B. eintreten beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b), beim Prozentsatz der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3), beim Freibetrag nach § 33a Abs. 2 und bei der Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten‑ oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 5).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder

(1) Kinder sind 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). (2) ¹Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. ²Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein…

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BFH-Rechtsprechung zu § 32 EStG

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