Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 32a (Auflösung der Ehe (außer durch Tod) und Wiederheirat eines Ehegatten) EStH

Auflösung der Ehe (außer durch Tod) und Wiederheirat eines EhegattenHinweis der Finanzverwaltung zu § 32a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautIst eine Ehe, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorgelegen haben, im VZ durch Aufhebung oder Scheidung aufgelöst worden und ist der Stpfl. im selben VZ eine neue Ehe eingegangen, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls vorliegen, so kann nach § 26…

Amtlicher Wortlaut

Ist eine Ehe, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorgelegen haben, im VZ durch Aufhebung oder Scheidung aufgelöst worden und ist der Stpfl. im selben VZ eine neue Ehe eingegangen, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls vorliegen, so kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 für die aufgelöste Ehe das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) nicht ausgeübt werden. Der andere Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, ist mit dem von ihm bezogenen Einkommen nach dem Splitting-Verfahren zu besteuern (§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2). Der Auflösung einer Ehe durch Aufhebung oder Scheidung steht die Nichtigerklärung einer Ehe gleich (>H 26 – Allgemeines).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 32a EStG – Einkommensteuertarif

(1) ¹Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. ²Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 • y + 1 400) • y; 3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; 4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 • x – 11 135,63; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 • x – 19 470,38. ³Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den…

§ 32a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 32a EStG

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