Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 32a (Dauerndes Getrenntleben im Todeszeitpunkt) EStH

Dauerndes Getrenntleben im TodeszeitpunktHinweis der Finanzverwaltung zu § 32a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautDie Einkommensteuer eines verwitweten Stpfl. ist in dem VZ, der dem VZ des Todes folgt, nur dann nach dem Splittingtarif festzusetzen, wenn er und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben (BFH vom 27.02.1998 – VI R 55/97, BStBl II S.…

Amtlicher Wortlaut

Die Einkommensteuer eines verwitweten Stpfl. ist in dem VZ, der dem VZ des Todes folgt, nur dann nach dem Splittingtarif festzusetzen, wenn er und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben (>BFH vom 27.02.1998 – VI R 55/97, BStBl II S. 350).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 32a EStG – Einkommensteuertarif

(1) ¹Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. ²Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 • y + 1 400) • y; 3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; 4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 • x – 11 135,63; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 • x – 19 470,38. ³Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den…

§ 32a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 32a EStG

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