Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 32b (Allgemeines) EStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 32b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautIst für Einkünfte nach § 32b Abs. 1 der Progressionsvorbehalt zu beachten, ist wie folgt zu verfahren: 1. Ermittlung des nach § 32a Abs. 1 maßgebenden z. v. E. 2. Dem z. v. E. werden für die Berechnung des besonderen Steuersatzes die Entgelt‑, Lohn‑ oder…

Amtlicher Wortlaut

Ist für Einkünfte nach § 32b Abs. 1 der Progressionsvorbehalt zu beachten, ist wie folgt zu verfahren:

1. Ermittlung des nach § 32a Abs. 1 maßgebenden z. v. E.

2. Dem z. v. E. werden für die Berechnung des besonderen Steuersatzes die Entgelt‑, Lohn‑ oder Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) sowie die unter § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 fallenden Einkünfte im Jahr ihrer Entstehung hinzugerechnet oder von ihm abgezogen. Der sich danach ergebende besondere Steuersatz ist auf das nach § 32a Abs. 1 ermittelte z. v. E. anzuwenden.

Beispiele:

Fall | A | B

z. v. E. (§ 2 Abs. 5) | 40.000 € | 40.000 €

Fall A Arbeitslosengeld | 10.000 €

oder

Fall B zurückgezahltes Arbeitslosengeld | 3.000 €

Für die Berechnung des Steuersatzes

maßgebendes z. v. E. | 50.000 € | 37.000 €

Steuer nach Splittingtarif | 5.854 € | 2.540 €

besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz | 11,708 % | 6,8648 %

Die Anwendung des besonderen Steuersatzes auf das z. v. E. ergibt als Steuer | 4.683 € | 2.745 €

Ein Verlustabzug (§ 10d) ist bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 32b EStG – Progressionsvorbehalt

(1) ¹Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, 1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare…

§ 32b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 32b EStG

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer wird für vier Monate von seinem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt. Wo wird der Arbeitslohn besteuert?

    • Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
    • Rückfall an den Ansässigkeitsstaat (183-Tage-Regel), wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
    • Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteuert Deutschland den Arbeitslohn; bei Freistellung wäre der Progressionsvorbehalt zu beachten (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
    • Besonderheiten einzelner DBA (Zeitraum, Grenzgängerregelungen) und die Nachweisanforderungen nach § 50d Abs. 8 EStG sind zu prüfen.
    Typische Nachfrage: Wie wird der Arbeitslohn bei teilweiser Tätigkeit im Ausland aufgeteilt?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant hat in Spanien eine Ferienwohnung, die er vermietet. Wie werden die Mieteinkünfte in Deutschland behandelt?

    • Nach dem Belegenheitsprinzip hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA).
    • Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem jeweiligen DBA – nach dem DBA Spanien in der aktuellen Fassung im Wege der Anrechnung, bei anderen DBA häufig durch Freistellung.
    • Bei Freistellung unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG); für Einkünfte aus EU-Staaten gelten Einschränkungen nach § 32b Abs. 1 S. 2 EStG.
    • Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur für Drittstaaten (§ 2a Abs. 2a EStG) und erfasst Verluste aus EU/EWR-Vermietungsobjekten nicht; Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht.
    Typische Nachfrage: Welche Rolle spielt § 50d Abs. 9 EStG?
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