Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

R 32b EStR

ProgressionsvorbehaltRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 32b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautAllgemeines (1) ¹Entgelt‑, Lohn‑ oder Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen Krankenkassen unterliegen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG, als sie freiwillig Versicherten gewährt werden. ²Beim Übergangsgeld, das…

Amtlicher Wortlaut

Allgemeines

(1) ¹Entgelt‑, Lohn‑ oder Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen Krankenkassen unterliegen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG, als sie freiwillig Versicherten gewährt werden. ²Beim Übergangsgeld, das behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach den §§ 45 bis 52 SGB IX gewährt wird, handelt es sich um steuerfreie Leistungen nach dem SGB III, SGB VI, SGB VII oder dem Bundesversorgungsgesetz, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. ³Leistungen nach der Berufskrankheitenverordnung sowie das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (sog. Arbeitslosengeld II) gehören nicht zu den Entgelt‑, Lohn‑ oder Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

(2) ¹In den Progressionsvorbehalt sind die Entgelt‑, Lohn‑ und Einkommensersatzleistungen mit den Beträgen einzubeziehen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden. ²Kürzungen dieser Leistungsbeträge, die sich im Falle der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf. zur Kranken‑ und Pflegeversicherung ergeben, bleiben unberücksichtigt. ³Der bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausgeschöpfte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch von Entgelt‑, Lohn‑ und Einkommensersatzleistungen abzuziehen.

1

ab 01.01.2023 insbesondere Bürgergeld

Rückzahlung von Entgelt‑, Lohn‑ oder Einkommensersatzleistungen

(3) ¹Werden die in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Entgelt‑, Lohn‑ oder Einkommensersatzleistungen zurückgezahlt, sind sie von den im selben Kalenderjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzusetzen, unabhängig davon, ob die zurückgezahlten Beträge im Kalenderjahr ihres Bezugs dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben. ²Ergibt sich durch die Absetzung ein negativer Betrag, weil die Rückzahlungen höher sind als die im selben Kalenderjahr empfangenen Beträge oder weil den zurückgezahlten keine empfangenen Beträge gegenüber stehen, ist auch der negative Betrag bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen (negativer Progressionsvorbehalt). ³Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, zurückgezahlte Beträge dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem der Rückforderungsbescheid ausgestellt worden ist. ⁴Beantragt der Stpfl., die zurückgezahlten Beträge dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie tatsächlich abgeflossen sind, hat er den Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses anhand von Unterlagen, z. B. Aufhebungs‑/Erstattungsbescheide oder Zahlungsbelege, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Rückwirkender Wegfall von Entgelt‑, Lohn‑ oder Einkommensersatzleistungen

(4) Fällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Sozialleistungen (z. B. Kranken‑ oder Arbeitslosengeld) rückwirkend ganz oder teilweise weg, ist dies am Beispiel des Krankengeldes steuerlich wie folgt zu behandeln:

1. Soweit der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gegenüber dem Rentenversicherungsträger zusteht, ist das bisher gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung anzusehen und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Besteuerung zu unterwerfen. ²Das Krankengeld unterliegt insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

2. Gezahlte und die Rentenleistung übersteigende Krankengeldbeträge i. S. d. § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind als Krankengeld nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei; § 32b EStG ist anzuwenden. ²Entsprechendes gilt für das Krankengeld, das vom Empfänger infolge rückwirkender Zubilligung einer Rente aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 50 Abs. 1 Satz 3 SGB V an die Krankenkasse zurückzuzahlen ist.

3. Soweit die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf VZ zurückwirkt, für die Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Fehlende Entgelt‑, Lohn‑ oder Einkommensersatzleistungen

(5) ¹Hat ein Arbeitnehmer trotz Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhalten, weil ein entsprechender Antrag abgelehnt worden ist, kann dies durch die Vorlage des Ablehnungsbescheids nachgewiesen werden; hat der Arbeitnehmer keinen Antrag gestellt, kann dies durch die Vorlage der vom Arbeitgeber nach § 312 SGB III ausgestellten Arbeitsbescheinigung im Original belegt werden. ²Kann ein Arbeitnehmer weder durch geeignete Unterlagen nachweisen noch in sonstiger Weise glaubhaft machen, dass er keine Entgelt‑, Lohn‑ oder Einkommensersatzleistungen erhalten hat, kann das Finanzamt bei der für den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit (§ 327 SGB III) eine Bescheinigung darüber anfordern (Negativbescheinigung).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 32b EStG – Progressionsvorbehalt

(1) ¹Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, 1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare…

§ 32b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 32b EStG

6 von 56 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

Können Sie R 32b EStR anwenden?

Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer wird für vier Monate von seinem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt. Wo wird der Arbeitslohn besteuert?

    • Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
    • Rückfall an den Ansässigkeitsstaat (183-Tage-Regel), wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
    • Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteuert Deutschland den Arbeitslohn; bei Freistellung wäre der Progressionsvorbehalt zu beachten (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
    • Besonderheiten einzelner DBA (Zeitraum, Grenzgängerregelungen) und die Nachweisanforderungen nach § 50d Abs. 8 EStG sind zu prüfen.
    Typische Nachfrage: Wie wird der Arbeitslohn bei teilweiser Tätigkeit im Ausland aufgeteilt?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Mandant hat in Spanien eine Ferienwohnung, die er vermietet. Wie werden die Mieteinkünfte in Deutschland behandelt?

    • Nach dem Belegenheitsprinzip hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA).
    • Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem jeweiligen DBA – nach dem DBA Spanien in der aktuellen Fassung im Wege der Anrechnung, bei anderen DBA häufig durch Freistellung.
    • Bei Freistellung unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG); für Einkünfte aus EU-Staaten gelten Einschränkungen nach § 32b Abs. 1 S. 2 EStG.
    • Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur für Drittstaaten (§ 2a Abs. 2a EStG) und erfasst Verluste aus EU/EWR-Vermietungsobjekten nicht; Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht.
    Typische Nachfrage: Welche Rolle spielt § 50d Abs. 9 EStG?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Prüfungsthemen zu dieser Norm

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat