H 32b (Vorfinanziertes Insolvenzgeld) EStH
Aus dem amtlichen WortlautSoweit Insolvenzgeld vorfinanziert wird, das nach § 188 Abs. 1 SGB III einem Dritten zusteht, ist die Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs als Insolvenzgeld anzusehen. Die an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelte hat dieser i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr.…
Amtlicher Wortlaut
Soweit Insolvenzgeld vorfinanziert wird, das nach § 188 Abs. 1 SGB III einem Dritten zusteht, ist die Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs als Insolvenzgeld anzusehen. Die an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelte hat dieser i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bezogen, wenn sie ihm nach den Regeln über die Überschusseinkünfte zugeflossen sind (>BFH vom 01.03.2012 – VI R 4/11, BStBl II S. 596).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 32b EStG – Progressionsvorbehalt
(1) ¹Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, 1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare…
§ 32b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32b EStG
- R 32b EStR – ProgressionsvorbehaltEStH
- H 32b (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 32b (Anwendung auf Lohnersatzleistungen) EStH – Anwendung auf LohnersatzleistungenEStH
- H 32b (Anwendung bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) EStH – Anwendung bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger ArbeitEStH
- H 32b (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) EStH – Arbeitnehmer-PauschbetragEStH
- H 32b (Ausländische Einkünfte) EStH – Ausländische EinkünfteEStH
- H 32b (Ausländische Personengesellschaft) EStH – Ausländische PersonengesellschaftEStH
- H 32b (Ausländische Renteneinkünfte) EStH – Ausländische RenteneinkünfteEStH
- H 32b (Ausländische Sozialversicherungsbeiträge) EStH – Ausländische SozialversicherungsbeiträgeEStH
- H 32b (Ausländische Verluste) EStH – Ausländische VerlusteEStH
- H 32b (Ausnahmen nach § 32b Abs. 1 Satz 2) EStH – Ausnahmen nach § 32b Abs. 1 Satz 2EStH
- H 32b (Datenübermittlung) EStH – DatenübermittlungEStH
- H 32b (EU-Tagegeld) EStH – EU-TagegeldEStH
- H 32b (Grundfreibetrag) EStH – GrundfreibetragEStH
- H 32b (Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse) EStH – Leistungen der gesetzlichen KrankenkasseEStH
- H 32b (Steuerfreiheit einer Leibrente) EStH – Steuerfreiheit einer LeibrenteEStH
- H 32b (Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht) EStH – Zeitweise unbeschränkte SteuerpflichtEStH
- H 32b (Progressionsvorbehalt) LStH – ProgressionsvorbehaltLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 32b EStG
6 von 56 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, VI R 26/241. Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach…
- BFH, Urteil vom 23.04.2026, X R 29/221. Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Tatbestandsmerkmal "aus öffentlichen Mitteln" ist nicht auf inländische Mittel beschränkt, sondern erfasst auch ausländische Mittel. 2. Eine…
- BFH, Urteil vom 09.04.2026, VI R 31/24Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies…
- BFH, Beschluss vom 04.03.2026, VI B 44/25 (AdV)Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.
- BFH, Urteil vom 03.09.2025, X R 19/22Die Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i des Einkommensteuergesetzes auf inländische Baudenkmale ist grundsätzlich unionsrechtskonform.
- BFH, Urteil vom 21.05.2025, I R 5/22Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer wird für vier Monate von seinem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt. Wo wird der Arbeitslohn besteuert?
- Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht; wird die Arbeit im anderen Staat ausgeübt, darf dieser die dafür bezogene Vergütung besteuern (Arbeitsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 OECD-MA).
- Rückfall an den Ansässigkeitsstaat (183-Tage-Regel), wenn der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält, der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Lohn nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen wird (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
- Bei Erfüllung aller Voraussetzungen besteuert Deutschland den Arbeitslohn; bei Freistellung wäre der Progressionsvorbehalt zu beachten (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
- Besonderheiten einzelner DBA (Zeitraum, Grenzgängerregelungen) und die Nachweisanforderungen nach § 50d Abs. 8 EStG sind zu prüfen.
Typische Nachfrage: Wie wird der Arbeitslohn bei teilweiser Tätigkeit im Ausland aufgeteilt? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Ein Mandant hat in Spanien eine Ferienwohnung, die er vermietet. Wie werden die Mieteinkünfte in Deutschland behandelt?
- Nach dem Belegenheitsprinzip hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA).
- Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach dem jeweiligen DBA – nach dem DBA Spanien in der aktuellen Fassung im Wege der Anrechnung, bei anderen DBA häufig durch Freistellung.
- Bei Freistellung unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG); für Einkünfte aus EU-Staaten gelten Einschränkungen nach § 32b Abs. 1 S. 2 EStG.
- Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG gilt nur für Drittstaaten (§ 2a Abs. 2a EStG) und erfasst Verluste aus EU/EWR-Vermietungsobjekten nicht; Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Recht.
Typische Nachfrage: Welche Rolle spielt § 50d Abs. 9 EStG?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche