Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 32.13 (Konkrete Unterhaltsverpflichtung) EStH

Konkrete UnterhaltsverpflichtungHinweis der Finanzverwaltung zu § 32 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautKommt ein Elternteil seiner konkret-individuellen Unterhaltsverpflichtung nach, so ist vom Halbteilungsgrundsatz auch dann nicht abzuweichen, wenn diese Verpflichtung im Verhältnis zum Unterhaltsbedarf des Kindes oder zur Unterhaltszahlung des anderen Elternteils gering ist (BFH…

Amtlicher Wortlaut

Kommt ein Elternteil seiner konkret-individuellen Unterhaltsverpflichtung nach, so ist vom Halbteilungsgrundsatz auch dann nicht abzuweichen, wenn diese Verpflichtung im Verhältnis zum Unterhaltsbedarf des Kindes oder zur Unterhaltszahlung des anderen Elternteils gering ist (>BFH vom 25.07.1997 – VI R 113/95, BStBl II 1998 S. 433).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder

(1) Kinder sind 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). (2) ¹Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. ²Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein…

§ 32 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 32 EStG

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