H 32.4 (Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz) EStH
Aus dem amtlichen WortlautA 14.1 Abs. 1 und 2 DA-KG 2025: „(1) Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem…
Amtlicher Wortlaut
>A 14.1 Abs. 1 und 2 DA-KG 2025:
„(1) Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger) arbeitsuchend gemeldet ist. Ist unstreitig, dass die Vermittlung zu Recht eingestellt wurde, kann ohne Weiteres vom Wegfall der Arbeitsuchendmeldung ausgegangen werden. Sollte dies streitig sein, bleibt zu prüfen, ob das arbeitsuchende Kind die ihm obliegenden Pflichten, auf welche § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III Bezug nimmt, nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Weder die Löschung der Registrierung noch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins führen für sich betrachtet zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung (BFH vom 22.09.2022, III R 37/21, BStBl II S. 649).
Einer Berücksichtigung stehen nicht entgegen:
– eine geringfügige Beschäftigung i. S. v. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV (vgl. A 20.3.3 Abs. 1 und 2),
– eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit von insgesamt weniger als 15 Stunden wöchentlich (vgl. BFH vom 18.12.2014, III R 9/14, BStBl II 2015 S. 653),
– die Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II,
– wenn die Meldung als Arbeitssuchender nicht im Inland, sondern bei der staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU‑ bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz erfolgt ist.
A 23 ist zu beachten.
(2) Der Nachweis, dass ein Kind im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, hat durch eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zu erfolgen. Hierfür steht der Vordruck KG 11a, zur Verfügung. Es sind diesbezüglich keine weiteren Prüfungen durch die Familienkasse erforderlich. Auch die Bescheinigung der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III sind ein ausreichender Nachweis der Meldung als arbeitsuchend.“
2
Vordruck der Familienkasse
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
(1) Kinder sind 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). (2) ¹Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. ²Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein…
§ 32 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32 EStG
20 von 44 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 32.1 EStR – Im ersten Grad mit dem Stpfl. verwandte KinderEStH
- R 32.2 EStR – PflegekinderEStH
- R 32.3 EStR – Allgemeines zur Berücksichtigung von KindernEStH
- R 32.4 EStR – Kinder, die Arbeit suchenEStH
- R 32.5 EStR – Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werdenEStH
- R 32.6 EStR – Kinder, die sich in einer Übergangszeit befindenEStH
- R 32.7 EStR – Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen könnenEStH
- R 32.8 EStR – Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder freiwillige Dienste leistenEStH
- R 32.9 EStR – Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhaltenEStH
- R 32.10 EStR – ErwerbstätigkeitEStH
- R 32.11 EStR – Verlängerungstatbestände bei Arbeit suchenden Kindern und Kindern in BerufsausbildungEStH
- R 32.12 EStR – Höhe der Freibeträge für Kinder in SonderfällenEStH
- R 32.13 EStR – Übertragung der Freibeträge für KinderEStH
- H 32.1 (Anerkennung der Vaterschaft) EStH – Anerkennung der VaterschaftEStH
- H 32.1 (Annahme als Kind) EStH – Annahme als KindEStH
- H 32.2 (Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken) EStH – Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu ErwerbszweckenEStH
- H 32.2 (Fehlendes Obhuts‑ und Pflegeverhältnis zu den Eltern) EStH – Fehlendes Obhuts‑ und Pflegeverhältnis zu den ElternEStH
- H 32.4 (Erkrankung und Mutterschaft) EStH – Erkrankung und MutterschaftEStH
- H 32.5 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 32.5 (Beginn, Unterbrechung und Ende der Berufsausbildung) EStH – Beginn, Unterbrechung und Ende der BerufsausbildungEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 32 EStG
6 von 407 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 18.06.2026, III R 2/241. Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags auf den anderen Elternteil gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes trägt der durch…
- BFH, Urteil vom 22.04.2026, III R 7/241. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. 2.…
- BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23Der Senat ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt (vgl. bereits…
- BFH, Urteil vom 30.10.2025, III R 11/241. Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Gehbehinderung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes zum Selbstunterhalt…
- BFH, Urteil vom 25.09.2025, III R 20/231. Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des…
- BFH, Urteil vom 09.04.2025, X R 11/211. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge zur…
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche