Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 32.4 (Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz) EStH

Volljährige Kinder ohne ArbeitsplatzHinweis der Finanzverwaltung zu § 32 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautA 14.1 Abs. 1 und 2 DA-KG 2025: „(1) Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem…

Amtlicher Wortlaut

>A 14.1 Abs. 1 und 2 DA-KG 2025:

„(1) Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger) arbeitsuchend gemeldet ist. Ist unstreitig, dass die Vermittlung zu Recht eingestellt wurde, kann ohne Weiteres vom Wegfall der Arbeitsuchendmeldung ausgegangen werden. Sollte dies streitig sein, bleibt zu prüfen, ob das arbeitsuchende Kind die ihm obliegenden Pflichten, auf welche § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III Bezug nimmt, nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Weder die Löschung der Registrierung noch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins führen für sich betrachtet zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung (BFH vom 22.09.2022, III R 37/21, BStBl II S. 649).

Einer Berücksichtigung stehen nicht entgegen:

– eine geringfügige Beschäftigung i. S. v. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV (vgl. A 20.3.3 Abs. 1 und 2),

– eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit von insgesamt weniger als 15 Stunden wöchentlich (vgl. BFH vom 18.12.2014, III R 9/14, BStBl II 2015 S. 653),

– die Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II,

– wenn die Meldung als Arbeitssuchender nicht im Inland, sondern bei der staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU‑ bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz erfolgt ist.

A 23 ist zu beachten.

(2) Der Nachweis, dass ein Kind im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, hat durch eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zu erfolgen. Hierfür steht der Vordruck KG 11a, zur Verfügung. Es sind diesbezüglich keine weiteren Prüfungen durch die Familienkasse erforderlich. Auch die Bescheinigung der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III sind ein ausreichender Nachweis der Meldung als arbeitsuchend.“

2

Vordruck der Familienkasse

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder

(1) Kinder sind 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). (2) ¹Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. ²Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein…

§ 32 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32 EStG

20 von 44 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

Alle 44 Abschnitte zu § 32 EStG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 32 EStG

6 von 407 zugeordneten Entscheidungen.

Challenge

Können Sie H 32.4 (Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz) EStH anwenden?

Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat