Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 32.5 (Beginn, Unterbrechung und Ende der Berufsausbildung) EStH

Beginn, Unterbrechung und Ende der BerufsausbildungHinweis der Finanzverwaltung zu § 32 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Das Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung gehört zur Berufsausbildung (BFH vom 10.02.2000 – VI B 108/99, BStBl II S. 398). – Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es sich zwar an einer Universität immatrikuliert, aber tatsächlich das…

Amtlicher Wortlaut

– Das Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung gehört zur Berufsausbildung (>BFH vom 10.02.2000 – VI B 108/99, BStBl II S. 398).

– Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es sich zwar an einer Universität immatrikuliert, aber tatsächlich das Studium noch nicht aufgenommen hat (>BFH vom 23.11.2001 – VI R 77/99, BStBl II 2002 S. 484).

– Ein Universitäts‑ oder Hochschulstudium ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist oder ein Prüfungskandidat von der vorgesehenen Möglichkeit, sich von weiteren Prüfungsabschnitten befreien zu lassen, Gebrauch gemacht hat (>BFH vom 21.01.1999 – VII B 214/98, BStBl II S. 141). Das Studium endet regelmäßig mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Das Prüfungsergebnis ist dem Kind bekanntgegeben, sobald es eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder objektiv die Möglichkeit hat, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können (>BFH vom 07.07.2021 – III R 40/19, BStBl II S. 864). Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (>BFH vom 24.05.2000 – VI R 143/99, BStBl II S. 473).

– >A 15.10 DA-KG 2025

– >A 20.2.4 Abs. 2 und 3 DA-KG 2025

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder

(1) Kinder sind 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). (2) ¹Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. ²Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein…

§ 32 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32 EStG

20 von 44 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

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BFH-Rechtsprechung zu § 32 EStG

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