Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 21.4 (Vermietung an Angehörige nach Grundstücksübertragung) EStH

Vermietung an Angehörige nach GrundstücksübertragungHinweis der Finanzverwaltung zu § 21 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautEine rechtsmissbräuchliche Gestaltung bei Mietverträgen unter Angehörigen liegt nicht vor, wenn der Mieter – vor Abschluss des Mietvertrags das Grundstück gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat (BFH vom 10.12.2003 – IX R 12/01, BStBl II 2004 S. 643), …

Amtlicher Wortlaut

Eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung bei Mietverträgen unter Angehörigen liegt nicht vor, wenn der Mieter

– vor Abschluss des Mietvertrags das Grundstück gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat (>BFH vom 10.12.2003 – IX R 12/01, BStBl II 2004 S. 643),

– auf das im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung eingeräumte unentgeltliche Wohnungsrecht verzichtet und stattdessen mit dem neuen Eigentümer einen Mietvertrag abgeschlossen hat (>BFH vom 17.12.2003 – IX R 60/98, BStBl II 2004 S. 646).

Das Mietverhältnis ist jedoch wegen rechtsmissbräuchlicher Gestaltung steuerlich nicht anzuerkennen, wenn

– ein im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins i. H. d. dauernden Last vereinbart wird (>BFH vom 17.12.2003 – IX R 56/03, BStBl II 2004 S. 648).

– >Fremdvergleich

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 21 EStG – Vermietung und Verpachtung

(1) ¹Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 EStG

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