Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 21.4 (Vermietung an Unterhaltsberechtigte) EStH

Vermietung an UnterhaltsberechtigteHinweis der Finanzverwaltung zu § 21 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautMietverträge mit Angehörigen sind nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Stpfl. dem Angehörigen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist und die Miete aus den geleisteten Unterhaltszahlungen erbracht wird. Nicht rechtsmissbräuchlich ist daher ein Mietverhältnis mit: …

Amtlicher Wortlaut

Mietverträge mit Angehörigen sind nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Stpfl. dem Angehörigen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist und die Miete aus den geleisteten Unterhaltszahlungen erbracht wird. Nicht rechtsmissbräuchlich ist daher ein Mietverhältnis mit:

– der unterhaltsberechtigten Mutter (>BFH vom 19.12.1995 – IX R 85/93, BStBl II 1997 S. 52),

– der volljährigen Tochter und deren Ehemann (>BFH vom 28.01.1997 – IX R 27/95, BStBl II S. 599),

– dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn die Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet wird (>BFH vom 16.01.1996 – IX R 13/92, BStBl II S. 214). Wird dagegen eine Wohnung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung zu Wohnzwecken überlassen und dadurch der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert, liegt kein Mietverhältnis vor (>BFH vom 17.03.1992 – IX R 264/87, BStBl II S. 1009). Zum Abzug des Mietwerts als Sonderausgabe i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 1 >H 10.2 (Wohnungsüberlassung),

– unterhaltsberechtigten Kindern, auch wenn das Kind die Miete durch Verrechnung mit dem Barunterhalt der Eltern zahlt (>BFH vom 19.10.1999 – IX R 30/98, BStBl II 2000 S. 223 und IX R 39/99, BStBl II 2000 S. 224) oder die Miete aus einer einmaligen Geldschenkung der Eltern bestreitet (>BFH vom 28.03.1995 – IX R 47/93, BStBl II 1996 S. 59). Das Mietverhältnis ist allerdings nicht anzuerkennen, wenn Eltern und Kinder noch eine Haushaltsgemeinschaft bilden (>BFH vom 19.10.1999 – IX R 39/99, BStBl II 2000 S. 224).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 21 EStG – Vermietung und Verpachtung

(1) ¹Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 EStG

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