H 21.1 (Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Keine Übertragung des Anteils eines Jahres auf ein anderes Jahr BFH vom 26.10.1977 – VIII R 111/74 (BStBl II 1978 S. 367) – Größere Erhaltungsaufwendungen, die das Finanzamt im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig zu Unrecht als Herstellungskosten behandelt hat, können…
Amtlicher Wortlaut
– Keine Übertragung des Anteils eines Jahres auf ein anderes Jahr >BFH vom 26.10.1977 – VIII R 111/74 (BStBl II 1978 S. 367)
– Größere Erhaltungsaufwendungen, die das Finanzamt im Jahr ihrer Entstehung bestandskräftig zu Unrecht als Herstellungskosten behandelt hat, können gleichmäßig anteilig auf die Folgejahre verteilt werden. Der auf das Jahr der Entstehung entfallende Anteil der Aufwendungen bleibt dabei unberücksichtigt. Die AfA-Bemessungsgrundlage ist insoweit für die Folgejahre zu korrigieren (>BFH vom 27.10.1992 – IX R 66/91, BStBl II 1993 S. 591).
– Die Ausübung des Wahlrechts ist auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für das Aufwandsentstehungsjahr möglich. Aufwendungen, die auf VZ entfallen, für die die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist, dürfen dabei nicht abgezogen werden (>BFH vom 27.10.1992 – IX R 152/89, BStBl II 1993 S. 589). Dies gilt auch, wenn die Erhaltungsaufwendungen im Entstehungsjahr zu Unrecht als Herstellungskosten und in Form der AfA berücksichtigt worden sind (>BFH vom 24.11.1992 – IX R 99/89, BStBl II 1993 S. 593).
– Verstirbt der Stpfl. innerhalb des Verteilungszeitraums nach § 82b EStDV, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im VZ des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (>BFH vom 10.11.2020 – IX R 31/19, BStBl II 2021 S. 474).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 21 EStG – Vermietung und Verpachtung
(1) ¹Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und…
§ 21 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 EStG
20 von 49 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 21.1 EStR – Erhaltungsaufwand und HerstellungsaufwandEStH
- R 21.2 EStR – Einnahmen und WerbungskostenEStH
- R 21.3 EStR – Verbilligt überlassene WohnungEStH
- R 21.4 EStR – Miet‑ und Pachtverträge zwischen Angehörigen und Partnern einer nichtehelichen LebensgemeinschaftEStH
- R 21.5 EStR – Behandlung von ZuschüssenEStH
- R 21.6 EStR – Miteigentum und GesamthandEStH
- R 21.7 EStR – SubstanzausbeuterechtEStH
- H 21.1 (Abgrenzung von Anschaffungs‑, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen) EStH – Abgrenzung von Anschaffungs‑, Herstellungskosten und ErhaltungsaufwendungenEStH
- H 21.1 (Anschaffungsnahe Herstellungskosten) EStH – Anschaffungsnahe HerstellungskostenEStH
- H 21.1 (Erhaltungsaufwand) EStH – ErhaltungsaufwandEStH
- H 21.1 (Herstellungsaufwand nach Fertigstellung) EStH – Herstellungsaufwand nach FertigstellungEStH
- H 21.2 (Bauherrenmodell) EStH – BauherrenmodellEStH
- H 21.2 (Drittaufwand) EStH – DrittaufwandEStH
- H 21.2 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut) EStH – Eigenaufwand für ein fremdes WirtschaftsgutEStH
- H 21.2 (Einbauküche) EStH – EinbaukücheEStH
- H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht) EStH – EinkünfteerzielungsabsichtEStH
- H 21.2 (Einnahmen) EStH – EinnahmenEStH
- H 21.2 (Erbbaurecht) EStH – ErbbaurechtEStH
- H 21.2 (Erhaltungsaufwand) EStH – ErhaltungsaufwandEStH
- H 21.2 (Erschließungskosten) EStH – ErschließungskostenEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 21 EStG
6 von 250 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 15.01.2026, III R 7/231. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 1 Buchst. a und b, Art. 68…
- BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/241. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 12.08.2025, IX R 23/241. Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen…
- BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 19/24Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden Neuregelungen im…
- BFH, Urteil vom 03.12.2024, IX R 2/24Überträgt der bisherige Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen Miteigentumsanteil unentgeltlich und behält dabei die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück, sind die auf den…
- BFH, Urteil vom 27.11.2024, I R 19/21Ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen ist steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche