Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht) EStH

EinkünfteerzielungsabsichtHinweis der Finanzverwaltung zu § 21 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– BMF vom 08.10.2004 (BStBl I S. 933) – BMF vom 08.10.2004 (BStBl I S. 933), Rdnr. 29 – Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist im Einzelfall festzustellen, ob der Stpfl. beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die…

Amtlicher Wortlaut

– >BMF vom 08.10.2004 (BStBl I S. 933)

– >BMF vom 08.10.2004 (BStBl I S. 933), Rdnr. 29

– Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist im Einzelfall festzustellen, ob der Stpfl. beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (>BFH vom 20.07.2010 – IX R 49/09, BStBl II S. 1038 und vom 09.10.2013 – IX R 2/13, BStBl II 2014 S. 527).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 21 EStG – Vermietung und Verpachtung

(1) ¹Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und…

§ 21 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 21 EStG

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