Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 21.2 (Einnahmen) EStH

EinnahmenHinweis der Finanzverwaltung zu § 21 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Zahlungen, die wegen übermäßiger Beanspruchung, vertragswidriger Vernachlässigung oder Vorenthaltung einer Miet‑ oder Pachtsache geleistet werden BFH vom 22.04.1966 – VI 264/65 (BStBl III S. 395), vom 29.11.1968 – VI R 316/66 (BStBl II 1969 S. 184) und vom 05.05.1971 – I R…

Amtlicher Wortlaut

– Zahlungen, die wegen übermäßiger Beanspruchung, vertragswidriger Vernachlässigung oder Vorenthaltung einer Miet‑ oder Pachtsache geleistet werden >BFH vom 22.04.1966 – VI 264/65 (BStBl III S. 395), vom 29.11.1968 – VI R 316/66 (BStBl II 1969 S. 184) und vom 05.05.1971 – I R 166/69 (BStBl II S. 624)

– Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem der Einkunftserzielungsabsicht dienenden Grundstück stehen >BFH vom 09.11.1982 – VIII R 188/79 (BStBl II 1983 S. 172) und BMF vom 28.02.1990 (BStBl I S. 124)

– Abstandszahlungen eines Mietinteressenten an Vermieter für Entlassung aus Vormietvertrag >BFH vom 21.08.1990 – VIII R 17/86 (BStBl II 1991 S. 76)

– Von einem Kreditinstitut oder einem Dritten (z. B. Erwerber) erstattete Damnumbeträge, die als Werbungskosten abgezogen worden sind >BFH vom 22.09.1994 – IX R 13/93 (BStBl II 1995 S. 118); keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wenn das Damnum nur einen unselbständigen Rechnungsposten für die Bemessung einer Vorfälligkeitsentschädigung darstellt (>BFH vom 19.02.2002 – IX R 36/98, BStBl II 2003 S. 126).

– Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt >BFH vom 14.12.1999 – IX R 69/98 (BStBl II 2000 S. 197)

– Zur Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber >BMF vom 18.04.2019 (BStBl I S. 461), Anhang 19 II LStH

– Einkünfte aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Vermietung ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre (>BFH vom 13.12.2016 – X R 18/12, BStBl II 2017 S. 450).

– Mietzahlungen des Arbeitgebers für eine vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber vermietete Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird >BFH vom 07.06.2002 – VI R 145/99 (BStBl II S. 829)

– Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr im Rahmen des sog. Dritten Förderungsweges für Belegungs‑ und Mietpreisbindungen erhält >BFH vom 14.10.2003 – IX R 60/02 (BStBl II 2004 S. 14)

– Entgelte für die Inanspruchnahme eines Grundstücks im Zuge baulicher Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück, selbst wenn das Grundstück mit einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude bebaut ist >BFH vom 02.03.2004 – IX R 43/03 (BStBl II S. 507)

– Mietentgelte, die der Restitutionsberechtigte vom Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erlangt >BFH vom 11.01.2005 – IX R 66/03 (BStBl II S. 480)

– Die Leistung aus einer Gebäudefeuerversicherung führt beim Vermieter bis zur Höhe einer für den Schadensfall in Anspruch genommenen AfaA für das vermietete Gebäude zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit er sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann (>BFH vom 02.12.2014 – IX R 1/14, BStBl II 2015 S. 493).

– aus der Auflösung von Zinsswapgeschäften gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (>BMF vom 14.05.2025 – BStBl I S. 1330, Rn. 176)

– Die einmalige Entschädigung für ein Recht auf Überspannung eines im Privatvermögen befindlichen Grundstücks mit einer Stromleitung ist kein Entgelt für eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung, wenn das Überspannungsrecht weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine zeitlich bestimmte oder absehbare Dauer beschränkt ist. Sie ist keine steuerbare Einnahme (>BFH vom 02.07.2018 – IX R 31/16, BStBl II S. 759).

– Einnahmen aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks >H 15.8 (1) Wohnungseigentümergemeinschaft

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 21 EStG – Vermietung und Verpachtung

(1) ¹Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und…

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