Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 21.4 (Wechselseitige Vermietung und Gestaltungsmissbrauch) EStH

Wechselseitige Vermietung und GestaltungsmissbrauchHinweis der Finanzverwaltung zu § 21 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Keine einkommensteuerliche Berücksichtigung erfolgt, wenn planmäßig in etwa gleichwertige Wohnungen von Angehörigen angeschafft bzw. in Wohnungseigentum umgewandelt werden, um sie sogleich wieder dem anderen zu vermieten (BFH vom 19.06.1991 – IX R 134/86, BStBl II S. 904 und…

Amtlicher Wortlaut

– Keine einkommensteuerliche Berücksichtigung erfolgt, wenn planmäßig in etwa gleichwertige Wohnungen von Angehörigen angeschafft bzw. in Wohnungseigentum umgewandelt werden, um sie sogleich wieder dem anderen zu vermieten (>BFH vom 19.06.1991 – IX R 134/86, BStBl II S. 904 und vom 25.01.1994 – IX R 97/90, BStBl II S. 738).

– Mietrechtliche Gestaltungen sind insbesondere dann unangemessen i. S. v. § 42 AO, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend wieder zurück zu mieten (>BFH vom 09.10.2013 – IX R 2/13, BStBl II 2014 S. 527).

– Überträgt der Alleineigentümer von zwei Eigentumswohnungen einem nahen Angehörigen nicht die an diesen vermietete, sondern die von ihm selbstgenutzte Wohnung, stellt das gleichzeitig für diese Wohnung abgeschlossene Mietverhältnis mit dem nahen Angehörigen keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO dar (>BFH vom 12.09.1995 – IX R 54/93, BStBl II 1996 S. 158).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 21 EStG – Vermietung und Verpachtung

(1) ¹Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und…

§ 21 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 21 EStG

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