H 21.4 (Fremdvergleich) EStH
Aus dem amtlichen WortlautIm Rahmen des Fremdvergleichs (H 4.8) schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung aus. Voraussetzung ist aber, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu…
Amtlicher Wortlaut
Im Rahmen des Fremdvergleichs (>H 4.8) schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung aus. Voraussetzung ist aber, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Diese Anforderungen sind auch an nachträgliche Vertragsänderungen zu stellen (>BFH vom 20.10.1997 – IX R 38/97, BStBl II 1998 S. 106). Die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses ist danach nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass
– die Mieterin, nachdem der Vermieter sein Konto aufgelöst hat, die Miete wie mündlich vereinbart vorschüssig bar bezahlt (>BFH vom 07.05.1996 – IX R 69/94, BStBl II 1997 S. 196),
– keine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Nebenkosten getroffen worden ist und z. B. der Umfang der auf die Wohnung entfallenden Nebenkosten unter Berücksichtigung der sonstigen Pflichten unbedeutend ist (>BFH vom 21.10.1997 – IX R 57/96, BStBl II 1998 S. 108 und vom 17.02.1998 – IX R 30/96, BStBl II S. 349),
– ein Mietvertrag mit einem Angehörigen nach seinem Inhalt oder in seiner Durchführung Mängel aufweist, die auch bei einem mit einem Fremden abgeschlossenen Mietverhältnis aufgetreten sind (>BFH vom 28.06.2002 – IX R 68/99, BStBl II S. 699),
– ein Ehegatte dem anderen seine an dessen Beschäftigungsort belegene und im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung zu fremdüblichen Bedingungen vermietet (>BFH vom 11.03.2003 – IX R 55/01, BStBl II S. 627),
– eine verbilligte Vermietung vorliegt (>BFH vom 22.07.2003 – IX R 59/02, BStBl II S. 806).
Das Mietverhältnis ist jedoch steuerlich nicht anzuerkennen, wenn
– die Mietzahlungen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht regelmäßig, sondern in einem späteren Jahr in einem Betrag gezahlt werden (>BFH vom 19.06.1991 – IX R 306/87, BStBl II 1992 S. 75),
– nicht feststeht, dass die gezahlte Miete tatsächlich endgültig aus dem Vermögen des Mieters in das des Vermieters gelangt. Ein Beweisanzeichen dafür kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen (>BFH vom 28.01.1997 – IX R 23/94, BStBl II S. 655),
– eine Einliegerwohnung zur Betreuung eines Kleinkindes an die Großeltern vermietet wird, die am selben Ort weiterhin über eine größere Wohnung verfügen (>BFH vom 14.01.1992 – IX R 33/89, BStBl II S. 549),
– Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden (>BFH vom 16.01.2003 – IX B 172/02, BStBl II S. 301).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 21 EStG – Vermietung und Verpachtung
(1) ¹Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und…
§ 21 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 21 EStG
20 von 49 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 21.1 EStR – Erhaltungsaufwand und HerstellungsaufwandEStH
- R 21.2 EStR – Einnahmen und WerbungskostenEStH
- R 21.3 EStR – Verbilligt überlassene WohnungEStH
- R 21.4 EStR – Miet‑ und Pachtverträge zwischen Angehörigen und Partnern einer nichtehelichen LebensgemeinschaftEStH
- R 21.5 EStR – Behandlung von ZuschüssenEStH
- R 21.6 EStR – Miteigentum und GesamthandEStH
- R 21.7 EStR – SubstanzausbeuterechtEStH
- H 21.1 (Abgrenzung von Anschaffungs‑, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen) EStH – Abgrenzung von Anschaffungs‑, Herstellungskosten und ErhaltungsaufwendungenEStH
- H 21.1 (Anschaffungsnahe Herstellungskosten) EStH – Anschaffungsnahe HerstellungskostenEStH
- H 21.1 (Erhaltungsaufwand) EStH – ErhaltungsaufwandEStH
- H 21.1 (Herstellungsaufwand nach Fertigstellung) EStH – Herstellungsaufwand nach FertigstellungEStH
- H 21.1 (Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDV) EStH – Verteilung des Erhaltungsaufwands nach § 82b EStDVEStH
- H 21.2 (Bauherrenmodell) EStH – BauherrenmodellEStH
- H 21.2 (Drittaufwand) EStH – DrittaufwandEStH
- H 21.2 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut) EStH – Eigenaufwand für ein fremdes WirtschaftsgutEStH
- H 21.2 (Einbauküche) EStH – EinbaukücheEStH
- H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht) EStH – EinkünfteerzielungsabsichtEStH
- H 21.2 (Einnahmen) EStH – EinnahmenEStH
- H 21.2 (Erbbaurecht) EStH – ErbbaurechtEStH
- H 21.2 (Erhaltungsaufwand) EStH – ErhaltungsaufwandEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 21 EStG
6 von 250 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 15.01.2026, III R 7/231. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 1 Buchst. a und b, Art. 68…
- BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/241. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 12.08.2025, IX R 23/241. Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen…
- BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 19/24Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden Neuregelungen im…
- BFH, Urteil vom 03.12.2024, IX R 2/24Überträgt der bisherige Alleineigentümer an einem Vermietungsobjekt einen Miteigentumsanteil unentgeltlich und behält dabei die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück, sind die auf den…
- BFH, Urteil vom 27.11.2024, I R 19/21Ein einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen ist steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche