H 18.3 (Veräußerung eines Einzelunternehmens) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Eine Veräußerung i. S. d. § 18 Abs. 3 liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen, insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter wie Mandantenstamm und Praxiswert, entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden. Die…
Amtlicher Wortlaut
– Eine Veräußerung i. S. d. § 18 Abs. 3 liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen, insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter wie Mandantenstamm und Praxiswert, entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Die „definitive“ Übertragung des Mandantenstamms lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen. Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen (>BFH vom 21.08.2018 – VIII R 2/15, BStBl II 2019 S. 64).
– Unschädlich ist,
– wenn der Veräußerer nach der Veräußerung frühere Mandanten auf Rechnung und im Namen des Erwerbers berät oder eine nichtselbständige Tätigkeit in der Praxis des Erwerbers ausübt (>BFH vom 18.05.1994 – I R 109/93, BStBl II S. 925),
– die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten (>BFH vom 07.11.1991 – IV R 14/90, BStBl II 1992 S. 457 und vom 29.10.1992 – IV R 16/91, BStBl II 1993 S. 182).
– Eine Veräußerung i. S. d. § 18 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn
– ein Steuerberater von seiner einheitlichen Praxis den Teil veräußert, der lediglich in der Erledigung von Buchführungsarbeiten bestanden hat (>BFH vom 14.05.1970 – IV 136/65, BStBl II S. 566),
– ein Steuerbevollmächtigter, der am selben Ort in einem einheitlichen örtlichen Wirkungskreis, jedoch in organisatorisch getrennten Büros, eine landwirtschaftliche Buchstelle und eine Steuerpraxis für Gewerbetreibende betreibt, die Steuerpraxis für Gewerbetreibende veräußert (>BFH vom 27.04.1978 – IV R 102/74, BStBl II S. 562),
– ein unheilbar erkrankter Ingenieur aus diesem Grund sein technisches Spezialwissen und seine Berufserfahrung entgeltlich auf seinen einzigen Kunden überträgt (>BFH vom 26.04.1995 – XI R 86/94, BStBl II 1996 S. 4).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 18 EStG – Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. ²Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten…
§ 18 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 18 EStG
20 von 26 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 18.1 EStR – Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen EinkunftsartenEStH
- R 18.2 EStR – BetriebsvermögenEStH
- R 18.3 EStR – Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStGEStH
- H 18.1 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 18.1 (Beispiele für selbständige Nebentätigkeit) EStH – Beispiele für selbständige NebentätigkeitEStH
- H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht) EStH – GewinnerzielungsabsichtEStH
- H 18.1 (Lehrtätigkeit) EStH – LehrtätigkeitEStH
- H 18.1 (Nachhaltige Erfindertätigkeit) EStH – Nachhaltige ErfindertätigkeitEStH
- H 18.1 (Patentveräußerung gegen Leibrente) EStH – Patentveräußerung gegen LeibrenteEStH
- H 18.1 (Prüfungstätigkeit) EStH – PrüfungstätigkeitEStH
- H 18.1 (Wiederholungshonorare/Erlösbeteiligungen) EStH – Wiederholungshonorare/ErlösbeteiligungenEStH
- H 18.2 (Aktienoption eines Aufsichtsratsmitglieds) EStH – Aktienoption eines AufsichtsratsmitgliedsEStH
- H 18.2 (Aufzeichnungspflicht) EStH – AufzeichnungspflichtEStH
- H 18.2 (Betriebsausgabenpauschalen) EStH – BetriebsausgabenpauschalenEStH
- H 18.2 (Betriebsvermögen) EStH – BetriebsvermögenEStH
- H 18.2 (Buchführung) EStH – BuchführungEStH
- H 18.2 (Bürgschaft) EStH – BürgschaftEStH
- H 18.2 (Geldgeschäfte) EStH – GeldgeschäfteEStH
- H 18.2 (Gewillkürtes Betriebsvermögen) EStH – Gewillkürtes BetriebsvermögenEStH
- H 18.2 (Leibrente) EStH – LeibrenteEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 18 EStG
6 von 180 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 23.06.2026, VIII R 13/241. Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche…
- BFH, Urteil vom 19.05.2026, VIII R 15/241. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er…
- BFH, Urteil vom 16.04.2026, V R 16/24Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1…
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, VIII R 12/24Ausgleichszahlungen, die der Insolvenzschuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung --InsO-- i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO a.F., heute: § 295a…
- BFH, Urteil vom 15.05.2025, V R 33/23Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.
- BFH, Urteil vom 04.02.2025, VIII R 4/22Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem…
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Welche Norm erstreckt das Sondervergütungsprinzip auf Freiberufler-Personengesellschaften?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche