Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 18.1 (Patentveräußerung gegen Leibrente) EStH

Patentveräußerung gegen LeibrenteHinweis der Finanzverwaltung zu § 18 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– durch Erben des Erfinders: Veräußert der Erbe die vom Erblasser als freiberuflichem Erfinder entwickelten Patente gegen Leibrente, so ist die Rente, sobald sie den Buchwert der Patente übersteigt, als laufende Betriebseinnahme und nicht als private Veräußerungsrente nur mit…

Amtlicher Wortlaut

– durch Erben des Erfinders:

Veräußert der Erbe die vom Erblasser als freiberuflichem Erfinder entwickelten Patente gegen Leibrente, so ist die Rente, sobald sie den Buchwert der Patente übersteigt, als laufende Betriebseinnahme und nicht als private Veräußerungsrente nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern, es sei denn, dass die Patente durch eindeutige Entnahme vor der Veräußerung in das Privatvermögen überführt worden waren (>BFH vom 07.10.1965 – IV 346/61 U, BStBl III S. 666).

– bei anschließender Wohnsitzverlegung ins Ausland:

Laufende Rentenzahlungen können als nachträglich erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Inland steuerpflichtig sein (>BFH vom 28.03.1984 – I R 191/79, BStBl II S. 664).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 18 EStG – Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. ²Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten…

§ 18 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 18 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 18 EStG

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