R 18.1 EStR
Aus dem amtlichen WortlautÄrzte (1) Die Vergütungen der Betriebsärzte, der Knappschaftsärzte, der nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, der Vertragsärzte und der Vertragstierärzte der Bundeswehr und anderer Vertragsärzte in ähnlichen Fällen gehören zu den Einkünften aus…
Amtlicher Wortlaut
Ärzte
(1) Die Vergütungen der Betriebsärzte, der Knappschaftsärzte, der nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, der Vertragsärzte und der Vertragstierärzte der Bundeswehr und anderer Vertragsärzte in ähnlichen Fällen gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, unabhängig davon, ob neben der vertraglichen Tätigkeit eine eigene Praxis ausgeübt wird, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, die für die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit sprechen.
Erfinder
(2) ¹Planmäßige Erfindertätigkeit ist in der Regel freie Berufstätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit die Erfindertätigkeit nicht im Rahmen eines Betriebs der Land‑ und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird. ²Wird die Erfindertätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, dann ist der Arbeitnehmer als freier Erfinder zu behandeln, soweit er die Erfindung außerhalb seines Arbeitsverhältnisses verwertet. ³Eine Verwertung außerhalb des Arbeitsverhältnisses ist auch anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer eine frei gewordene Diensterfindung seinem Arbeitgeber zur Auswertung überlässt, sofern der Verzicht des Arbeitgebers nicht als Verstoß gegen § 42 AO anzusehen ist.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 18 EStG – Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. ²Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten…
§ 18 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 18 EStG
20 von 26 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 18.2 EStR – BetriebsvermögenEStH
- R 18.3 EStR – Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStGEStH
- H 18.1 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 18.1 (Beispiele für selbständige Nebentätigkeit) EStH – Beispiele für selbständige NebentätigkeitEStH
- H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht) EStH – GewinnerzielungsabsichtEStH
- H 18.1 (Lehrtätigkeit) EStH – LehrtätigkeitEStH
- H 18.1 (Nachhaltige Erfindertätigkeit) EStH – Nachhaltige ErfindertätigkeitEStH
- H 18.1 (Patentveräußerung gegen Leibrente) EStH – Patentveräußerung gegen LeibrenteEStH
- H 18.1 (Prüfungstätigkeit) EStH – PrüfungstätigkeitEStH
- H 18.1 (Wiederholungshonorare/Erlösbeteiligungen) EStH – Wiederholungshonorare/ErlösbeteiligungenEStH
- H 18.2 (Aktienoption eines Aufsichtsratsmitglieds) EStH – Aktienoption eines AufsichtsratsmitgliedsEStH
- H 18.2 (Aufzeichnungspflicht) EStH – AufzeichnungspflichtEStH
- H 18.2 (Betriebsausgabenpauschalen) EStH – BetriebsausgabenpauschalenEStH
- H 18.2 (Betriebsvermögen) EStH – BetriebsvermögenEStH
- H 18.2 (Buchführung) EStH – BuchführungEStH
- H 18.2 (Bürgschaft) EStH – BürgschaftEStH
- H 18.2 (Geldgeschäfte) EStH – GeldgeschäfteEStH
- H 18.2 (Gewillkürtes Betriebsvermögen) EStH – Gewillkürtes BetriebsvermögenEStH
- H 18.2 (Leibrente) EStH – LeibrenteEStH
- H 18.2 (Versorgungskasse) EStH – VersorgungskasseEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 18 EStG
6 von 180 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 23.06.2026, VIII R 13/241. Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche…
- BFH, Urteil vom 19.05.2026, VIII R 15/241. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er…
- BFH, Urteil vom 16.04.2026, V R 16/24Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1…
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, VIII R 12/24Ausgleichszahlungen, die der Insolvenzschuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung --InsO-- i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO a.F., heute: § 295a…
- BFH, Urteil vom 15.05.2025, V R 33/23Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.
- BFH, Urteil vom 04.02.2025, VIII R 4/22Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem…
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Welche Norm erstreckt das Sondervergütungsprinzip auf Freiberufler-Personengesellschaften?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche