H 18.2 (Geldgeschäfte) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Geldgeschäfte (Darlehensgewährung, Beteiligungserwerb etc.) sind bei Angehörigen der freien Berufe i. d. R. nicht betrieblich veranlasst, weil sie nicht dem Berufsbild eines freien Berufes entsprechen (BFH vom 24.02.2000 – IV R 6/99, BStBl II S. 297). Ein Geldgeschäft ist…
Amtlicher Wortlaut
– Geldgeschäfte (Darlehensgewährung, Beteiligungserwerb etc.) sind bei Angehörigen der freien Berufe i. d. R. nicht betrieblich veranlasst, weil sie nicht dem Berufsbild eines freien Berufes entsprechen (>BFH vom 24.02.2000 – IV R 6/99, BStBl II S. 297). Ein Geldgeschäft ist nicht dem Betriebsvermögen eines Freiberuflers zuzuordnen, wenn es ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat. Dies ist aufgrund einer Abwägung der nach außen erkennbaren Motive zu beantworten. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist anzunehmen, wenn bei einem Geldgeschäft die Gewinnung eines Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre (>BFH vom 31.05.2001 – IV R 49/00, BStBl II S. 828).
– Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs beurteilt werden, weil er 99 % seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit der GmbH ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Stpfl. an der GmbH nahe liegt, dass es dem Stpfl. nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit, sondern auf die Kapitalanlage ankommt (>BFH vom 12.01.2010 – VIII R 34/07, BStBl II S. 612).
– Dem Betriebsvermögen kann zugeordnet werden:
– die Darlehensforderung eines Steuerberaters, wenn das Darlehen zur Rettung von Honorarforderungen gewährt wurde (>BFH vom 22.04.1980 – VIII R 236/77, BStBl II S. 571),
– die Beteiligung eines Baustatikers an einer Wohnungsbau-AG (>BFH vom 23.11.1978 – IV R 146/75, BStBl II 1979 S. 109),
– die Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft, sofern dies unerlässliche Voraussetzung für die freiberufliche Tätigkeit ist (>BFH vom 14.01.1982 – IV R 168/78, BStBl II S. 345),
– die Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Präparate als Lizenznehmerin vermarktet (>BFH vom 26.04.2001 – IV R 14/00, BStBl II S. 798).
– >Bürgschaft
– Dem Betriebsvermögen kann nicht zugeordnet werden:
– ein Geldgeschäft, das ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater tätigt, um einen Mandanten neu zu gewinnen oder zu erhalten (>BFH vom 22.01.1981 – IV R 107/77, BStBl II S. 564),
– eine Beteiligung, die ein Steuerberater zusammen mit einem Mandanten auf dessen Veranlassung an einer Kapitalgesellschaft eingeht, deren Unternehmensgegenstand der freiberuflichen Betätigung wesensfremd ist, und die eigenes wirtschaftliches Gewicht hat (>BFH vom 23.05.1985 – IV R 198/83, BStBl II S. 517),
– eine Lebensversicherung, die ein Rechtsanwalt als Versicherungsnehmer und Versicherungsempfänger im Erlebensfall auf sein Leben oder das seines Sozius abschließt (>BFH vom 21.05.1987 – IV R 80/85, BStBl II S. 710),
– eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung nicht in erster Linie mit dem Ziel erworben wurde, die Beratungstätigkeit des Stpfl. bei der Gesellschaft zu fördern oder erst zu ermöglichen. Dies gilt selbst dann, wenn die mit der Beteiligung verbundenen Informations‑ und Kontrollrechte die Tätigkeit des Stpfl. bei der Gesellschaft erleichtern (>BFH vom 01.12.2020 – VIII R 21/17, BStBl II 2021 S. 609).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 18 EStG – Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. ²Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten…
§ 18 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 18 EStG
20 von 26 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 18.1 EStR – Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen EinkunftsartenEStH
- R 18.2 EStR – BetriebsvermögenEStH
- R 18.3 EStR – Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStGEStH
- H 18.1 (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 18.1 (Beispiele für selbständige Nebentätigkeit) EStH – Beispiele für selbständige NebentätigkeitEStH
- H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht) EStH – GewinnerzielungsabsichtEStH
- H 18.1 (Lehrtätigkeit) EStH – LehrtätigkeitEStH
- H 18.1 (Nachhaltige Erfindertätigkeit) EStH – Nachhaltige ErfindertätigkeitEStH
- H 18.1 (Patentveräußerung gegen Leibrente) EStH – Patentveräußerung gegen LeibrenteEStH
- H 18.1 (Prüfungstätigkeit) EStH – PrüfungstätigkeitEStH
- H 18.1 (Wiederholungshonorare/Erlösbeteiligungen) EStH – Wiederholungshonorare/ErlösbeteiligungenEStH
- H 18.2 (Aktienoption eines Aufsichtsratsmitglieds) EStH – Aktienoption eines AufsichtsratsmitgliedsEStH
- H 18.2 (Aufzeichnungspflicht) EStH – AufzeichnungspflichtEStH
- H 18.2 (Betriebsausgabenpauschalen) EStH – BetriebsausgabenpauschalenEStH
- H 18.2 (Betriebsvermögen) EStH – BetriebsvermögenEStH
- H 18.2 (Buchführung) EStH – BuchführungEStH
- H 18.2 (Bürgschaft) EStH – BürgschaftEStH
- H 18.2 (Gewillkürtes Betriebsvermögen) EStH – Gewillkürtes BetriebsvermögenEStH
- H 18.2 (Leibrente) EStH – LeibrenteEStH
- H 18.2 (Versorgungskasse) EStH – VersorgungskasseEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 18 EStG
6 von 180 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 23.06.2026, VIII R 13/241. Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche…
- BFH, Urteil vom 19.05.2026, VIII R 15/241. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er…
- BFH, Urteil vom 16.04.2026, V R 16/24Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1…
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, VIII R 12/24Ausgleichszahlungen, die der Insolvenzschuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung --InsO-- i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO a.F., heute: § 295a…
- BFH, Urteil vom 15.05.2025, V R 33/23Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.
- BFH, Urteil vom 04.02.2025, VIII R 4/22Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem…
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- 1Wissensfrage · eigene Seite
Welche Norm erstreckt das Sondervergütungsprinzip auf Freiberufler-Personengesellschaften?
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche