R E 13a.22 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹Die Vergünstigungen durch Verschonungsabschlag (§ 13a Absatz 1 oder 10 oder § 13c ErbStG), Abzugsbetrag (§ 13a Absatz 2 ErbStG) und Vorwegabschlag (§ 13a Absatz 9 ErbStG) sowie die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) werden auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer…
Amtlicher Wortlaut
¹Die Vergünstigungen durch Verschonungsabschlag (§ 13a Absatz 1 oder 10 oder § 13c ErbStG), Abzugsbetrag (§ 13a Absatz 2 ErbStG) und Vorwegabschlag (§ 13a Absatz 9 ErbStG) sowie die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) werden auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) gewährt, soweit zum Vermögen der Stiftung oder des Vereins begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 ErbStG) gehört. ²Wegen der Definition der Familienstiftung > R E 1.2. ³Beim Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG) kommen die Vergünstigungen ebenfalls in Betracht.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere…
§ 13a ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13a ErbStG
20 von 76 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- H E 13a.13 (Erzwungene Betriebsaufgabe) ErbStH – Erzwungene BetriebsaufgabeErbStH
- H E 13a.13 (Mehrere aufeinanderfolgende Umwandlungen) ErbStH – Mehrere aufeinanderfolgende UmwandlungenErbStH
- H E 13a.13 (Wesentliche Betriebsgrundlage) ErbStH – Wesentliche BetriebsgrundlageErbStH
- H E 13a.15 (Ermittlung der Überentnahmen; nachrichtliche Angaben) ErbStH – Ermittlung der Überentnahmen; nachrichtliche AngabenErbStH
- H E 13a.15 (Überentnahmen) ErbStH – ÜberentnahmenErbStH
- H E 13a.15 (Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung) ErbStH – Überentnahmen zur SchenkungsteuertilgungErbStH
- H E 13a.15 (Umwandlungsfälle) ErbStH – UmwandlungsfälleErbStH
- H E 13a.15 (Variable Kapitalkonten als Eigenkapital) ErbStH – Variable Kapitalkonten als EigenkapitalErbStH
- H E 13a.16 (Behaltensregelung in Einbringungs- und Umwandlungsfällen) ErbStH – Behaltensregelung in Einbringungs- und UmwandlungsfällenErbStH
- H E 13a.16 (Mehrere aufeinanderfolgende Umwandlungen) ErbStH – Mehrere aufeinanderfolgende UmwandlungenErbStH
- H E 13a.16 (Veräußerung von Anteilen) ErbStH – Veräußerung von AnteilenErbStH
- H E 13a.19 (Nachversteuerung) ErbStH – NachversteuerungErbStH
- H E 13a.19 (Verstoß gegen die Behaltensregelungen durch einen Miterwerber) ErbStH – Verstoß gegen die Behaltensregelungen durch einen MiterwerberErbStH
- H E 13a.20 (Auswirkungen Verstoß gegen Behaltensregelung auf Vorwegabschlag) ErbStH – Auswirkungen Verstoß gegen Behaltensregelung auf VorwegabschlagErbStH
- H E 13a.20 (Auswirkungen Verstoß gegen Voraussetzungen für Vorwegabschlag auf Schwellenwert) ErbStH – Auswirkungen Verstoß gegen Voraussetzungen für Vorwegabschlag auf SchwellenwertErbStH
- H E 13a.20 (Vorwegabschlag bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Beteiligung an einer Personengesellschaft ohne mitübertragenes Sonderbetriebsvermögen) ErbStH – Vorwegabschlag bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Beteiligung an einer Personengesellschaft ohne mitübertragenes SonderbetriebsvermögenErbStH
- H E 13a.20 (Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen) ErbStH – Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem SonderbetriebsvermögenErbStH
- H E 13a.21 (Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote) ErbStH – Ermittlung der VerwaltungsvermögensquoteErbStH
- H E 13a.21 (Frist für Antrag auf Optionsverschonung) ErbStH – Frist für Antrag auf OptionsverschonungErbStH
- H E 13a.21 (Mehrere wirtschaftliche Einheiten bei der Optionsverschonung) ErbStH – Mehrere wirtschaftliche Einheiten bei der OptionsverschonungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13a ErbStG
6 von 72 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/231. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, II R 34/22Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer KG, durch die der Beschenkte die Stellung eines Mitunternehmers erlangt, ist auch dann nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 26.02.2025, II R 54/22Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, II R 44/211. Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen…
- BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche