Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13a.20 (Auswirkungen Verstoß gegen Behaltensregelung auf Vorwegabschlag) ErbStH

Auswirkungen Verstoß gegen Behaltensregelung auf VorwegabschlagHinweis der Finanzverwaltung zu § 13a ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Auf B als Alleinerben sind 50 % der Anteile an einer GmbH (Wert der erworbenen Anteile = 4 000 000 EUR) übergegangen; davon begünstigtes Vermögen = 3 800 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat nicht mehr als 5…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Auf B als Alleinerben sind 50 % der Anteile an einer GmbH (Wert der erworbenen Anteile = 4 000 000 EUR) übergegangen; davon begünstigtes Vermögen = 3 800 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat nicht mehr als 5 Beschäftigte. Der Vorwegabschlag beträgt 10 %.

Anteile an der GmbH (begünstigt) | 3 800 000 EUR

Vorwegabschlag (10 %) | ./. 380 000 EUR

Verbleiben | 3 420 000 EUR

Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 2 907 000 EUR

Verbleiben | 513 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 0 EUR

Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen | 513 000 EUR

Nicht begünstigtes Vermögen | 200 000 EUR

Steuerpflichtiges Vermögen | 713 000 EUR

Abzugsbetrag | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (15 %) | 513 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 363 000 EUR

davon 50 % | ./. 181 500 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR

Im vierten Jahr veräußert B nominal 20 % der Anteile an der GmbH (Wert gesamt 1 600 000 EUR, davon begünstigt = 1 520 000 EUR). Ihm verbleiben nominal 30 % der Anteile an der GmbH (Wert gesamt 2 400 000 EUR, davon begünstigt = 2 280 000 EUR). Eine Reinvestition erfolgt nicht.

Anteile an der GmbH (begünstigt) | 2 280 000 EUR

Vorwegabschlag (10 %) | ./. 228 000 EUR

Verbleiben | 2 052 000 EUR

Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 1 744 200 EUR

Verbleiben | 307 800 EUR

Abzugsbetrag | ./. 71 100 EUR

Abzugsbetrag | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (15 %) | 307 800 EUR

Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 157 800 EUR

davon 50 % | ./. 78 900 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 71 100 EUR

Verbleiben | 236 700 EUR

Anteile an der GmbH (nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen) | 1 520 000 EUR

Vorwegabschlag (10 %) | ./. 152 000 EUR

Verbleiben | 1 368 000 EUR

Verschonungsabschlag (85 %) | 1 162 800 EUR

Zeitanteilig zu gewähren 3/5 | ./. 697 680 EUR

Verbleiben | 670 320 EUR

Abzugsbetrag | ./. 0 EUR

Verbleiben | 670 320 EUR

Anteile an der GmbH (begünstigt nach Verschonung) | 236 700 EUR

Anteile an der GmbH (nicht begünstigt nach anteiliger Verschonung) | 670 320 EUR

Nicht begünstigtes Vermögen | 200 000 EUR

Steuerpflichtiges Vermögen nach schädlicher Verfügung | 1 107 020 EUR

Steuerpflichtiges Vermögen bisher | ./. 713 000 EUR

Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um | 394 020 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere…

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