H E 13a.20 (Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Der Sachverhalt und die Berechnungen ergeben sich aus Beispiel 2 zu H E 13b.9. Das Betriebsfinanzamt teilte nachrichtlich mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt. Für Zwecke der Bemessungsgrundlage des Vorwegabschlages erfolgt eine Berechnung des…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Der Sachverhalt und die Berechnungen ergeben sich aus Beispiel 2 zu H E 13b.9.
Das Betriebsfinanzamt teilte nachrichtlich mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt.
Für Zwecke der Bemessungsgrundlage des Vorwegabschlages erfolgt eine Berechnung des begünstigten Vermögens nur für das übertragene Gesamthandsvermögen.
IIa. | Berechnung des begünstigten Vermögens
IIa.1 | Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens | 50 000 EUR
- | Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens | 20 000 EUR
= | Saldo | 30 000 EUR
- | Wert der betrieblichen Schulden des Gesamthandsvermögens | 400 000 EUR
= | Saldo | -370 000 EUR
- | Sockelbetrag 15 % des Werts der Beteiligung am Gesamthandsvermögen (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) | 0 EUR
= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR
IIa.2 | Berechnung der verbleibenden Schulden
Wert der Schulden des Gesamthandsvermögens | 400 000 EUR
- | Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden | 30 000 EUR
= | verbleibende Schulden | 370 000 EUR
IIa.3 | Nettowert des Verwaltungsvermögens
IIa.3.1 | Saldo Verwaltungsvermögen
Wert des Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) | 100 000 EUR
- | Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens | 10 000 EUR
+ | verbleibender Wert der Finanzmittel IIa.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR
= | Saldo Verwaltungsvermögen | 90 000 EUR
IIa.3.2 | Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden verbleibende Schulden (IIa.2) 370 000 EUR x Saldo Verwaltungsvermögen (IIa.3.1) 90 000 EUR
Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen 1 500 000 EUR + verbleibende Schulden 370 000 EUR
= | anteilig verbleibende Schulden | 17 808 EUR
IIa.3.3 | Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens
Saldo Verwaltungsvermögen IIa.3.1 | 90.000 EUR
- | anteilig verbleibende Schulden IIa.3.2 | 17.808 EUR
= | Nettowert des Verwaltungsvermögens | 72.192 EUR
IIa.4 | Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
IIa.4.1 | Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)
Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen | 1 500 000 EUR
- | Nettowert des Verwaltungsvermögens IIa.3.3 | 72 192 EUR
- | Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens | 10 000 EUR
- | Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens | 20 000 EUR
= | Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen | 1 397 808 EUR
IIa.4.2 | Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
Nettowert des Verwaltungsvermögens IIa.3.3 | 72 192 EUR
- | 10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen IIa.4.1 (1 397 808 EUR) | 139 781 EUR
= | gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens | 0 EUR
IIa.4.3 | Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens IIa.4.2 | 0 EUR
+ | Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens | 10 000 EUR
+ | Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens | 20 000 EUR
= | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) | 30 000 EUR
IIa.5 | Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG) - nur Gesamthand -
Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen | 1 500 000 EUR
- | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens IIa.4.3 | 30 000 EUR
= | begünstigtes Vermögen der Gesamthand | 1 470 000 EUR
Der Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG ist wie folgt zu berechnen:
begünstigtes Vermögen | 1 470 000 EUR
x | Vorwegabschlag in %, maximal 30 % | 20 %
= | Vorwegabschlag | 294 000 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere…
§ 13a ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13a ErbStG
20 von 76 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 13a.1 ErbStR – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften - AllgemeinesErbStH
- R E 13a.2 ErbStR – Schwellenwert von 26 Millionen EURErbStH
- R E 13a.3 ErbStR – Gleitender AbzugsbetragErbStH
- R E 13a.4 ErbStR – Lohnsummenregelung - AllgemeinesErbStH
- R E 13a.6 ErbStR – Lohnsumme bei mehreren wirtschaftlichen EinheitenErbStH
- R E 13a.7 (1) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (2) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (3) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (4) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (5) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (6) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (7) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (9) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.8 ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.8 (3) ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.8 (4) ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.8 (5) ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.9 ErbStR – Verstoß gegen die LohnsummenregelungErbStH
- R E 13a.10 ErbStR – Feststellung der Anzahl der Beschäftigten, der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.11 ErbStR – Folgen einer Weitergabeverpflichtung oder einer NachlassteilungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13a ErbStG
6 von 72 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/231. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, II R 34/22Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer KG, durch die der Beschenkte die Stellung eines Mitunternehmers erlangt, ist auch dann nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 26.02.2025, II R 54/22Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, II R 44/211. Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen…
- BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche