Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13a.20 (Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen) ErbStH

Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem SonderbetriebsvermögenHinweis der Finanzverwaltung zu § 13a ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Der Sachverhalt und die Berechnungen ergeben sich aus Beispiel 2 zu H E 13b.9. Das Betriebsfinanzamt teilte nachrichtlich mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt. Für Zwecke der Bemessungsgrundlage des Vorwegabschlages erfolgt eine Berechnung des…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Der Sachverhalt und die Berechnungen ergeben sich aus Beispiel 2 zu H E 13b.9.

Das Betriebsfinanzamt teilte nachrichtlich mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt.

Für Zwecke der Bemessungsgrundlage des Vorwegabschlages erfolgt eine Berechnung des begünstigten Vermögens nur für das übertragene Gesamthandsvermögen.

IIa. | Berechnung des begünstigten Vermögens

IIa.1 | Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG

Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens | 50 000 EUR

- | Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens | 20 000 EUR

= | Saldo | 30 000 EUR

- | Wert der betrieblichen Schulden des Gesamthandsvermögens | 400 000 EUR

= | Saldo | -370 000 EUR

- | Sockelbetrag 15 % des Werts der Beteiligung am Gesamthandsvermögen (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) | 0 EUR

= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR

IIa.2 | Berechnung der verbleibenden Schulden

Wert der Schulden des Gesamthandsvermögens | 400 000 EUR

- | Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden | 30 000 EUR

= | verbleibende Schulden | 370 000 EUR

IIa.3 | Nettowert des Verwaltungsvermögens

IIa.3.1 | Saldo Verwaltungsvermögen

Wert des Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) | 100 000 EUR

- | Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens | 10 000 EUR

+ | verbleibender Wert der Finanzmittel IIa.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR

= | Saldo Verwaltungsvermögen | 90 000 EUR

IIa.3.2 | Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden verbleibende Schulden (IIa.2) 370 000 EUR x Saldo Verwaltungsvermögen (IIa.3.1) 90 000 EUR

Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen 1 500 000 EUR + verbleibende Schulden 370 000 EUR

= | anteilig verbleibende Schulden | 17 808 EUR

IIa.3.3 | Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens

Saldo Verwaltungsvermögen IIa.3.1 | 90.000 EUR

- | anteilig verbleibende Schulden IIa.3.2 | 17.808 EUR

= | Nettowert des Verwaltungsvermögens | 72.192 EUR

IIa.4 | Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens

IIa.4.1 | Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)

Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen | 1 500 000 EUR

- | Nettowert des Verwaltungsvermögens IIa.3.3 | 72 192 EUR

- | Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens | 10 000 EUR

- | Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens | 20 000 EUR

= | Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen | 1 397 808 EUR

IIa.4.2 | Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens

Nettowert des Verwaltungsvermögens IIa.3.3 | 72 192 EUR

- | 10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen IIa.4.1 (1 397 808 EUR) | 139 781 EUR

= | gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens | 0 EUR

IIa.4.3 | Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens

gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens IIa.4.2 | 0 EUR

+ | Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens | 10 000 EUR

+ | Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens | 20 000 EUR

= | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) | 30 000 EUR

IIa.5 | Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG) - nur Gesamthand -

Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen | 1 500 000 EUR

- | steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens IIa.4.3 | 30 000 EUR

= | begünstigtes Vermögen der Gesamthand | 1 470 000 EUR

Der Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG ist wie folgt zu berechnen:

begünstigtes Vermögen | 1 470 000 EUR

x | Vorwegabschlag in %, maximal 30 % | 20 %

= | Vorwegabschlag | 294 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere…

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