H E 13a.19 (Nachversteuerung) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1 (Veräußerung einer von mehreren wirtschaftlichen Einheiten): Auf A als Alleinerbin ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein KG-Anteil (Steuerwert 400 000 EUR) übergegangen. Die Betriebe verfügen nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13a…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1 (Veräußerung einer von mehreren wirtschaftlichen Einheiten):
Auf A als Alleinerbin ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein KG-Anteil (Steuerwert 400 000 EUR) übergegangen. Die Betriebe verfügen nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nicht mehr als 5 Beschäftigte.
Betriebsvermögen (begünstigt) | 1 200 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) | ./.1 020 000 EUR
Verbleiben | 180 000 EUR
Abzugsbetrag | ./.135 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 45 000 EUR
Abzugsbetrag | 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15%) | 180 000 EUR
Abzugsbetrag | ./.150 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 30 000 EUR
davon 50 % | ./.15 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 135 000 EUR
Im vierten Jahr veräußert sie den KG-Anteil für 450 000 EUR. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens wie folgt:
Betriebsvermögen (begünstigt) | 800 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) | ./.680 000 EUR
Verbleiben | 120 000 EUR | 120 000 EUR
Betriebsvermögen (nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen) | 400 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) | 340 000 EUR
zeitanteilig zu gewähren 3/5 = | ./.204 000 EUR
Verbleiben | 196 000 EUR | + 196 000 EUR
Summe | 316 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 120 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 196 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR, höchstens Wert des begünstigt verbleibenden Vermögens | 120 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) | 120 000 EUR
Abzugsbetrag | ./.120 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 0 EUR
davon 50 % | ./. 0 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 120 000 EUR
Bei der Berechnung des Abzugsbetrags ist von 120 000 EUR auszugehen, weil nur insoweit nach Abzug des Verschonungsabschlags begünstigtes Betriebsvermögen verbleibt. Der veräußerte KG-Anteil gehört mit Rückwirkung in vollem Umfang nicht mehr zum begünstigten Vermögen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 ErbStG).
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung | 196 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher | ./.45 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um | 151 000 EUR
Beispiel 2 (Verstoß gegen Behaltens- und Lohnsummenregelung durch Verkauf des begünstigten Vermögens):
Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Der Betrieb verfügt nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte.
Betriebsvermögen (begünstigt) | 4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 3 400 000 EUR
Verbleiben | 600 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 600 000 EUR
Abzugsbetrag | 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) | 600 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 450 000 EUR
davon 50 % | ./. 225 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR
Im vierten Jahr veräußert B den Gewerbebetrieb. Eine Reinvestition erfolgt nicht. Die tatsächliche Lohnsumme im Zeitpunkt der Veräußerung beläuft sich auf 220 % der Ausgangslohnsumme.
Betriebsvermögen (nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen) | 4 000 000 EUR
1. Kürzung des Verschonungsabschlag wegen Veräußerung
Verschonungsabschlag (85 %) | 3 400 000 EUR
zeitanteilig zu gewähren 3/5 | 2 040 000 EUR
2. Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Nichterreichens der Mindestlohnsumme
Verschonungsabschlag | 3 400 000 EUR
Mindestlohnsumme 400,00 % Tatsächliche Lohnsumme 220,00 % unterschreitet Mindestlohnsumme um 180,00 %, das sind 45,00 % Kürzung des Verschonungsabschlags
45,00 % von 3 400 000 EUR | ./. 1 530 000 EUR
Verbleibender Verschonungsabschlag | 1 870 000 EUR
Abzugsfähig niedrigerer Betrag | ./. 1 870 000 EUR
Verbleiben | 2 130 000 EUR
Abzugsbetrag (entfällt weiterhin) | ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 2 130 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung | 2 130 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher | ./. 600 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um | 1 530 000 EUR
Beispiel 3 (Verstoß gegen Behaltensregelung durch Verkauf einer wesentlichen Betriebsgrundlage):
Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Der Betrieb verfügt nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat nicht mehr als 5 Beschäftigte. Zum Betrieb gehört als wesentliche Betriebsgrundlage ein Betriebsgrundstück (Grundbesitzwert 1 500 000 EUR).
Betriebsvermögen (begünstigt) | 4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 3 400 000 EUR
Verbleiben | 600 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 600 000 EUR
Abzugsbetrag | 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) | 600 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 450 000 EUR
davon 50 % | ./. 225 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR
Im dritten Jahr veräußert B das Betriebsgrundstück und entnimmt den Veräußerungserlös von 1 800 000 EUR. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens wie folgt:
Betriebsvermögen (begünstigt) | 2 500 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 2 125 000 EUR
Verbleiben | 375 000 EUR | 375 000 EUR
Betriebsvermögen (nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen) | 1 500 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) 1 275 000 EUR
zeitanteilig zu gewähren 2/5 = | ./. 510 000 EUR
Verbleiben | 990 000 EUR | + 990 000 EUR
Summe | 1 365 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 37 500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 1 327 500 EUR
Abzugsbetrag | 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) | 375 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 225 000 EUR
davon 50 % | ./. 112 500 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 37 500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung | 1 327 500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher | ./. 600 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um | 727 500 EUR
Bei der Nachversteuerung ist vom Grundbesitzwert im Zeitpunkt der Steuerentstehung auszugehen. Auf den Veräußerungserlös oder den (fiktiven) Grundbesitzwert im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung ist nicht abzustellen.
Beispiel 4 (Verstoß gegen Behaltens- und Lohnsummenreglung durch Verkauf einer wesentlichen Betriebsgrundlage):
Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Der Betrieb verfügt nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte. Zum Betrieb gehört als wesentliche Betriebsgrundlage ein Betriebsgrundstück (Grundbesitzwert 1 500 000 EUR).
Betriebsvermögen (begünstigt) | 4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 3 400 000 EUR
Verbleiben | 600 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 600 000 EUR
Abzugsbetrag | 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) | 600 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 450 000 EUR
davon 50 % | ./. 225 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR
Im dritten Jahr veräußert B das Betriebsgrundstück und entnimmt den Veräußerungserlös von 1 800 000 EUR. Die tatsächliche Lohnsumme nach Ablauf von fünf Jahren beträgt 300 % der Ausgangslohnsumme.
Betriebsvermögen | 4 000 000 EUR
1. Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage
Betriebsvermögen (begünstigt) | 2 500 000 EUR
Verschonungs- abschlag (85 %) | ./. 2 125 000 EUR | 2 125 000 EUR
Verbleiben | 375 000 EUR
Betriebsvermögen (nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen)
1 500 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
1 275 000 EUR
zeitanteilig zu gewähren 2/5
510 000 EUR | + 510 000 EUR
Verbleibender Verschonungsabschlag | 2 635 000 EUR
2. Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Nichterreichens der Lohnsumme
Verschonungsabschlag (85 %) | 3 400 000 EUR
Mindestlohnsumme 400 %
Verminderung des Verschonungsabschlags Tatsächliche Lohnsumme 300,00 % unterschreitet Mindestlohnsumme um 100,00 %, das sind 25,00 % Kürzung des Verschonungsabschlags
25,00 % von 3 400 000 EUR | ./. 850 000 EUR
Verbleibender Verschonungsabschlag | 2 550 000 EUR
Abzugsfähig niedrigerer Verschonungsabschlag von 1. oder 2 | . ./. 2 550 000 EUR
Verbleiben | 1 450 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 37 500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 1 412 500 EUR
Abzugsbetrag | 150 000 EUR
Verbleibender Wert | 375 000 EUR
Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 225 000 EUR
davon 50 % | ./. 112 500 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag | 37 500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung | 1 412 500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher | ./. 600 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um | 812 500 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere…
§ 13a ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13a ErbStG
20 von 76 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 13a.1 ErbStR – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften - AllgemeinesErbStH
- R E 13a.2 ErbStR – Schwellenwert von 26 Millionen EURErbStH
- R E 13a.3 ErbStR – Gleitender AbzugsbetragErbStH
- R E 13a.4 ErbStR – Lohnsummenregelung - AllgemeinesErbStH
- R E 13a.6 ErbStR – Lohnsumme bei mehreren wirtschaftlichen EinheitenErbStH
- R E 13a.7 (1) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (2) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (3) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (4) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (5) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (6) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (7) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.7 (9) ErbStR – Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.8 ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.8 (3) ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.8 (4) ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.8 (5) ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.9 ErbStR – Verstoß gegen die LohnsummenregelungErbStH
- R E 13a.10 ErbStR – Feststellung der Anzahl der Beschäftigten, der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.11 ErbStR – Folgen einer Weitergabeverpflichtung oder einer NachlassteilungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13a ErbStG
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