R E 13a.17 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) Die vorauszusetzende einheitliche Verfügung über die Anteile geht nicht schon dann verloren, wenn innerhalb der Behaltensfrist 1. ein Gesellschafter an seinem Anteil einen Nießbrauch bestellt und das Stimmrecht beim Nießbrauchbesteller verbleibt; 2. ein Gesellschafter seinen…
Amtlicher Wortlaut
(1) Die vorauszusetzende einheitliche Verfügung über die Anteile geht nicht schon dann verloren, wenn innerhalb der Behaltensfrist
1. ein Gesellschafter an seinem Anteil einen Nießbrauch bestellt und das Stimmrecht beim Nießbrauchbesteller verbleibt;
2. ein Gesellschafter seinen Anteil verpfändet. ²Das Mitgliedschafts- und Stimmrecht geht in einem solchen Fall nicht auf den Pfandgläubiger über. ³Schädlich ist erst die Verwertung des Pfandguts durch den Pfandgläubiger (§ 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 ErbStG). ⁴Die verbleibenden Poolmitglieder verlieren ihre bisher gewährte Begünstigung nicht;
3. eine Vereinigung aller Anteile bei dem letzten Poolgesellschafter einer Poolgemeinschaft eintritt, weil die Anteile des vorletzten Poolgesellschafters auf ihn übergegangen sind.
(2) Der Wegfall der Begünstigung tritt insbesondere ein, wenn innerhalb der Behaltensfrist
1. ein Poolgesellschafter seine Anteile an andere Poolgesellschafter oder dem Poolvertrag entsprechend an Dritte entgeltlich überträgt (§ 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 ErbStG). ²Die Übertragung eines Anteils durch einen Poolgesellschafter führt nur bei diesem zum Verlust der Begünstigung, solange die verbleibenden Poolmitglieder über mehr als 25 Prozent der Anteile verfügen;
2. die Poolvereinbarung nach dem Besteuerungszeitpunkt aufgehoben wird;
3. die Beteiligung der Poolgesellschafter auf 25 Prozent oder weniger sinkt, z. B. weil ein oder mehrere Poolgesellschafter ausscheiden oder infolge einer Kapitalerhöhung.
(3) ¹Im Fall des R E 13a.16 Absatz 3 bis 5 liegt ein Verstoß gegen die Behaltensregelung nach § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 ErbStG vor, wenn die Mindestbeteiligung des Erblassers oder Schenkers nur durch eine Poolvereinbarung im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 ErbStG erreicht wurde; das gilt nicht, wenn die übernehmende Gesellschaft in gleicher Weise wie der einbringende Erwerber an die Poolvereinbarung gebunden ist. ²Sinkt dadurch die Beteiligung der übrigen Poolgesellschafter auf 25 Prozent oder weniger, kann auch insoweit ein Verstoß dieser Gesellschafter gegen die Behaltensregelung vorliegen (> Absatz 2).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere…
§ 13a ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13a ErbStG
20 von 76 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 13a.8 (4) ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.8 (5) ErbStR – Ermittlung der Lohnsummen in UmwandlungsfällenErbStH
- R E 13a.9 ErbStR – Verstoß gegen die LohnsummenregelungErbStH
- R E 13a.10 ErbStR – Feststellung der Anzahl der Beschäftigten, der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen LohnsummenErbStH
- R E 13a.11 ErbStR – Folgen einer Weitergabeverpflichtung oder einer NachlassteilungErbStH
- R E 13a.12 ErbStR – Behaltensregelungen - AllgemeinesErbStH
- R E 13a.13 ErbStR – Behaltensregelungen für BetriebsvermögenErbStH
- R E 13a.14 ErbStR – Behaltensregelungen für land- und forstwirtschaftliches VermögenErbStH
- R E 13a.15 ErbStR – EntnahmebegrenzungErbStH
- R E 13a.16 ErbStR – Behaltensregelungen für Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- R E 13a.18 ErbStR – ReinvestitionsklauselErbStH
- R E 13a.19 ErbStR – Durchführung der NachversteuerungErbStH
- R E 13a.20 ErbStR – Vorwegabschlag bei FamilienunternehmenErbStH
- R E 13a.21 ErbStR – OptionsverschonungErbStH
- R E 13a.22 ErbStR – Begünstigte Erwerbe bei FamilienstiftungenErbStH
- H E 13a.2 ErbStHErbStH
- H E 13a.3 (Auswirkung des Abzugsbetrags) ErbStH – Auswirkung des AbzugsbetragsErbStH
- H E 13a.4 (Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft) ErbStH – Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapitalgesellschaftErbStH
- H E 13a.4 (Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft) ErbStH – Gesellschafter-Geschäftsführer einer PersonengesellschaftErbStH
- H E 13a.4 (Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH) ErbStH – Geschäftsführer einer Komplementär-GmbHErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13a ErbStG
6 von 72 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, X R 8/231. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, II R 34/22Die schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung an einer KG, durch die der Beschenkte die Stellung eines Mitunternehmers erlangt, ist auch dann nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 26.02.2025, II R 54/22Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, II R 44/211. Die unbefristete Optionserklärung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen…
- BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche