Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13a.16 (Behaltensregelung in Einbringungs- und Umwandlungsfällen) ErbStH

Behaltensregelung in Einbringungs- und UmwandlungsfällenHinweis der Finanzverwaltung zu § 13a ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Erwerber E hat Anteile an der X-GmbH im Wert von 2 000 000 EUR geschenkt bekommen. Die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG wurde gewährt. E bringt anschließend die Anteile an der X-GmbH gegen Gewährung neuer Anteile in die Y-GmbH ein. Die Anteile an der X-GmbH haben…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Erwerber E hat Anteile an der X-GmbH im Wert von 2 000 000 EUR geschenkt bekommen. Die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG wurde gewährt.

E bringt anschließend die Anteile an der X-GmbH gegen Gewährung neuer Anteile in die Y-GmbH ein. Die Anteile an der X-GmbH haben zum Zeitpunkt der Einbringung einen Wert von 2 000 000 EUR. Die neu erworbenen Anteile an der Y-GmbH haben einen Wert von 1 600 000 EUR.

In Höhe von 20 % ((2 000 000 EUR - 1 600 000 EUR) : 2 000 000 EUR) liegt eine schädliche Verfügung bezüglich der geschenkten Anteile an der X-GmbH vor. Im Umfang von 400 000 EUR (20 % von 2 000 000 EUR) liegt ein Verstoß gegen die Behaltensregelung vor. Die zeitanteilige Nachversteuerung richtet sich nach § 13a Absatz 6 Satz 2 ErbStG (> H E 13a.19 „Nachversteuerung“).

Beispiel 2:

Erwerber E hat Anteile an der X-GmbH im Wert von 2 000 000 EUR geschenkt bekommen. Die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG wurde gewährt.

E bringt anschließend die Anteile an der X-GmbH gegen Gewährung neuer Anteile in die Y-GmbH ein. Die Anteile an der X-GmbH haben zum Zeitpunkt der Einbringung einen Wert von 1 800 000 EUR. Die neu erworbenen Anteile an der Y-GmbH haben einen Wert von 1 350 000 EUR.

In Höhe von 25 % ((1 800 000 EUR - 1 350 000 EUR) : 1 800 000 EUR) liegt eine schädliche Verfügung bezüglich der geschenkten Anteile an der X-GmbH vor. Im Umfang von 500 000 EUR (25 % von 2 000 000 EUR) liegt ein Verstoß gegen die Behaltensregelung vor. Die zeitanteilige Nachversteuerung richtet sich nach § 13a Absatz 6 Satz 2 ErbStG (> H E 13a.19 „Nachversteuerung“).

Beispiel 3:

Erwerber E hat Anteile an der X-GmbH im Wert von 2 000 000 EUR geschenkt bekommen. Die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG wurde gewährt.

E bringt anschließend die Anteile an der X-GmbH gegen Gewährung neuer Anteile in die Y-GmbH ein. Die Anteile an der X-GmbH haben zum Zeitpunkt der Einbringung einen Wert von 2 000 000 EUR. Die neu erworbenen Anteile an der Y-GmbH haben einen Wert von 2 400 000 EUR.

Es liegt keine schädliche Verfügung bezüglich der geschenkten Anteile an der X-GmbH vor.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere…

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