Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13a.15 (Überentnahmen) ErbStH

ÜberentnahmenHinweis der Finanzverwaltung zu § 13a ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Unternehmer U überträgt begünstigtes Betriebsvermögen mit einem gemeinen Wert von 4 000 000 EUR an seinen Sohn S. Innerhalb der Behaltensfrist tätigt S Überentnahmen von 200 000 EUR Für S ergibt sich zunächst folgende Steuer: Betriebsvermögen (begünstigt) | 4 000 000…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Unternehmer U überträgt begünstigtes Betriebsvermögen mit einem gemeinen Wert von 4 000 000 EUR an seinen Sohn S. Innerhalb der Behaltensfrist tätigt S Überentnahmen von 200 000 EUR

Für S ergibt sich zunächst folgende Steuer:

Betriebsvermögen (begünstigt) | 4 000 000 EUR

Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 3 400 000 EUR

Verbleiben | 600 000 EUR

Abzugsbetrag | 0 EUR

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 600 000 EUR | 600 000 EUR

Abzugsbetrag | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (15%) | 600 000 EUR

Abzugsbetrag | /. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 450 000 EUR

davon 50 % | ./. 225 000 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 200 000 EUR

Steuer nach Stkl. I (11 %) | 22 000 EUR

Für S ergibt die Nachversteuerung folgende Steuer:

Betriebsvermögen | 4 000 000 EUR

Überentnahmen | ./. 200 000 EUR | 200 000 EUR

Betriebsvermögen (begünstigt) | 3 800 000 EUR

Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 3 230 000 EUR

Verbleiben | 570 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 0 EUR

Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 570 000 EUR | + 570 000 EUR

770 000 EUR

Berechnung des Abzugsbetrags | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (15%) | 570 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 420 000 EUR

davon 50 % | ./. 210 000 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 370 000 EUR

Steuer nach Stkl. I (11 %) | 55 500 EUR

Bisher festgesetzt | ./. 22 000 EUR

Nachsteuer | 33 500 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere…

§ 13a ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13a ErbStG

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