R B 190.8 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen von einer gewissen Selbstständigkeit, die eine verschiedene Bauart aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, ist jedes Gebäude und…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen von einer gewissen Selbstständigkeit, die eine verschiedene Bauart aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, ist jedes Gebäude und jeder Gebäudeteil für sich zu bewerten. ²Ist z. B. ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut, ergibt die Summe aus dem Gebäudesachwert des Einfamilienhauses und dem Gebäudesachwert der Garage den Gebäudewert. ³Regelherstellungskosten, Brutto-Grundfläche und Alterswertminderung sind jeweils gesondert zu ermitteln. ⁴Für selbstständige Gebäude bzw. Gebäudeteile für das bzw. für die in den Anlagen zum BewG keine Gebäudeart ausgewiesen ist, sind die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten und die Regelherstellungskosten aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. ⁵Zur Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer gilt R B 185.4 Abs. 2 Nummer 2 entsprechend.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 190 BewG – Ermittlung des Gebäudesachwerts
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts…
§ 190 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 190 BewG
20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R B 190.2 ErbStR – GebäudeartErbStH
- R B 190.2 (2) ErbStR – GebäudeartErbStH
- R B 190.2 (3) ErbStR – GebäudeartErbStH
- R B 190.3 ErbStR – GebäudestandardErbStH
- R B 190.4 ErbStR – BaupreisindexErbStH
- R B 190.5 ErbStR – Besonders werthaltige AußenanlagenErbStH
- R B 190.6 ErbStR – Brutto-GrundflächeErbStH
- R B 190.7 ErbStR – AlterswertminderungErbStH
- R B 190.8 (2) ErbStR – Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. GebäudeteilenErbStH
- H B 190.1 (1) (Umsatzsteuer) ErbStH – UmsatzsteuerErbStH
- H B 190.2 (1) (Tiefgaragenstellplatz bei Wohnungs- und Teileigentum) ErbStH – Tiefgaragenstellplatz bei Wohnungs- und TeileigentumErbStH
- H B 190.2 (1) (Teileigentum) ErbStH – TeileigentumErbStH
- H B 190.2 (1) (Wohnungseigentum) ErbStH – WohnungseigentumErbStH
- H B 190.2 (2) (Nicht aufgeführte Gebäudearten) ErbStH – Nicht aufgeführte GebäudeartenErbStH
- H B 190.3 (Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein freistehendes Einfamilienhaus (Gebäudeart 1.01.) bei unterschiedlichen Standardstufen) ErbStH – Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein freistehendes Einfamilienhaus (Gebäudeart 1.01.) bei unterschiedlichen StandardstufenErbStH
- H B 190.3 (Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein neu errichtetes Bürogebäude (Gebäudeart 6.1.), bei dem ein Teil des Gebäudes bereits nutzbar ist, für den überwiegenden Teil des Gebäudes jedoch der Innen-ausbau, insbesondere die sonstige technische Ausstattung, zur Berücksichtigung der Bedürfnisse potentieller Mieter zurückgestellt wurde.) ErbStH – Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein neu errichtetes Bürogebäude (Gebäudeart 6.1.), bei dem ein Teil des Gebäudes bereits nutzbar ist, für den überwiegenden Teil des Gebäudes jedoch der Innen-ausbau, insbesondere die sonstige technische Ausstattung, zur Berücksichtigung der Bedürfnisse potentieller Mieter zurückgestellt wurde.ErbStH
- H B 190.4 (Indizierung der Regelherstellungskosten (RHK) am Bewertungsstichtag) ErbStH – Indizierung der Regelherstellungskosten (RHK) am BewertungsstichtagErbStH
- H B 190.5 (Bewertung von besonders werthaltigen Außenanlagen) ErbStH – Bewertung von besonders werthaltigen AußenanlagenErbStH
- H B 190.6 (Tiefgaragenstellplatz bei Wohnungs- und Teileigentum) ErbStH – Tiefgaragenstellplatz bei Wohnungs- und TeileigentumErbStH
- H B 190.8 (1) (Geschäftsgrundstück (mehrere selbständige Gebäude/unterschiedliche Gebäudearten)) ErbStH – Geschäftsgrundstück (mehrere selbständige Gebäude/unterschiedliche Gebäudearten)ErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 190 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche