R B 190.4 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Die in der Anlage 24 zum BewG enthaltenen Regelherstellungskosten mit Kostenstand 2010 sind auf den Bewertungsstichtag zu beziehen. ²Für diese Anpassung ist nach § 190 Abs. 2 BewG auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Die in der Anlage 24 zum BewG enthaltenen Regelherstellungskosten mit Kostenstand 2010 sind auf den Bewertungsstichtag zu beziehen. ²Für diese Anpassung ist nach § 190 Abs. 2 BewG auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt hat, abzustellen. ³Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. ⁴Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.
(2) ¹Zu den Wohngebäuden gehören die Gebäudearten 1.01. bis 5.1. der Anlage 24, Teil II., zum BewG (freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Grundstücke bzw. Wohnhäuser mit Mischnutzung). ²Die übrigen Gebäudearten werden den Nichtwohngebäuden zugeordnet.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 190 BewG – Ermittlung des Gebäudesachwerts
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts…
§ 190 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 190 BewG
20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R B 190.1 ErbStR – RegelherstellungskostenErbStH
- R B 190.1 (2) ErbStR – RegelherstellungskostenErbStH
- R B 190.2 ErbStR – GebäudeartErbStH
- R B 190.2 (2) ErbStR – GebäudeartErbStH
- R B 190.2 (3) ErbStR – GebäudeartErbStH
- R B 190.3 ErbStR – GebäudestandardErbStH
- R B 190.5 ErbStR – Besonders werthaltige AußenanlagenErbStH
- R B 190.6 ErbStR – Brutto-GrundflächeErbStH
- R B 190.7 ErbStR – AlterswertminderungErbStH
- R B 190.8 ErbStR – Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. GebäudeteilenErbStH
- R B 190.8 (2) ErbStR – Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. GebäudeteilenErbStH
- H B 190.1 (1) (Umsatzsteuer) ErbStH – UmsatzsteuerErbStH
- H B 190.2 (1) (Tiefgaragenstellplatz bei Wohnungs- und Teileigentum) ErbStH – Tiefgaragenstellplatz bei Wohnungs- und TeileigentumErbStH
- H B 190.2 (1) (Teileigentum) ErbStH – TeileigentumErbStH
- H B 190.2 (1) (Wohnungseigentum) ErbStH – WohnungseigentumErbStH
- H B 190.2 (2) (Nicht aufgeführte Gebäudearten) ErbStH – Nicht aufgeführte GebäudeartenErbStH
- H B 190.3 (Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein freistehendes Einfamilienhaus (Gebäudeart 1.01.) bei unterschiedlichen Standardstufen) ErbStH – Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein freistehendes Einfamilienhaus (Gebäudeart 1.01.) bei unterschiedlichen StandardstufenErbStH
- H B 190.3 (Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein neu errichtetes Bürogebäude (Gebäudeart 6.1.), bei dem ein Teil des Gebäudes bereits nutzbar ist, für den überwiegenden Teil des Gebäudes jedoch der Innen-ausbau, insbesondere die sonstige technische Ausstattung, zur Berücksichtigung der Bedürfnisse potentieller Mieter zurückgestellt wurde.) ErbStH – Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein neu errichtetes Bürogebäude (Gebäudeart 6.1.), bei dem ein Teil des Gebäudes bereits nutzbar ist, für den überwiegenden Teil des Gebäudes jedoch der Innen-ausbau, insbesondere die sonstige technische Ausstattung, zur Berücksichtigung der Bedürfnisse potentieller Mieter zurückgestellt wurde.ErbStH
- H B 190.4 (Indizierung der Regelherstellungskosten (RHK) am Bewertungsstichtag) ErbStH – Indizierung der Regelherstellungskosten (RHK) am BewertungsstichtagErbStH
- H B 190.5 (Bewertung von besonders werthaltigen Außenanlagen) ErbStH – Bewertung von besonders werthaltigen AußenanlagenErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 190 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche