Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 190.3 (Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein freistehendes Einfamilienhaus (Gebäudeart 1.01.) bei unterschiedlichen Standardstufen) ErbStH

Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein freistehendes Einfamilienhaus (Gebäudeart 1.01.) bei unterschiedlichen StandardstufenHinweis der Finanzverwaltung zu § 190 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Bauteil | Standardstufe | Wägungs- anteil % 1 | 2 | 3 | 4 | 5 Außenwände | x | 23 Dach | x | 15 Fenster und Außentüren | x | 11 Innenwände und -türen | x | 11 Deckenkonstruktion und Treppen | x | 11 Fußböden | x | 5 Sanitäreinrichtungen | x | 9 Heizung | x | 9 Sonstige…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Bauteil | Standardstufe | Wägungs- anteil %

1 | 2 | 3 | 4 | 5

Außenwände | x | 23

Dach | x | 15

Fenster und Außentüren | x | 11

Innenwände und -türen | x | 11

Deckenkonstruktion und Treppen | x | 11

Fußböden | x | 5

Sanitäreinrichtungen | x | 9

Heizung | x | 9

Sonstige technische Aus- stattung | x | 6

RHK in EUR/m² für die Gebäudeart 1.01 nach An- lage 24, Teil II., zum BewG | 655 | 725 | 835 | 1005 | 1260

EUR/m² BGF

Außenwände | 1 005 EUR/m² x 23 % | 231

Dach | 1 260 EUR/m² x 15 % | 189

Fenster und Außentüren | 835 EUR/m² x 11 % | 92

Innenwände und -türen | 835 EUR/m² x 11 % | 92

Deckenkonstruktion und Treppen | 835 EUR/m² x 11 % | 92

Fußböden | 835 EUR/m² x 5 % | 42

Sanitäreinrichtungen | 725 EUR/m² x 9 % | 65

Heizung | 835 EUR/m² x 9 % | 75

Sonstige technische Ausstattung | 835 EUR/m² x 6 % | 50

RHK in EUR/m² BGF (gewichtet) | 928

In den Fällen von Standardstufen mit Wägungsanteilen ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. H B 177 ErbStH 2011 findet insoweit keine Anwendung.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 190 BewG – Ermittlung des Gebäudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts…

§ 190 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 190 BewG

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BFH-Rechtsprechung zu § 190 BewG

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