R B 190.5 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹Übliche Außenanlagen und sonstige Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. ²Nur in Einzelfällen mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist ein gesonderter Wertansatz zu prüfen. ³Außenanlagen sind besonders werthaltig, wenn…
Amtlicher Wortlaut
¹Übliche Außenanlagen und sonstige Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. ²Nur in Einzelfällen mit besonders werthaltigen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist ein gesonderter Wertansatz zu prüfen. ³Außenanlagen sind besonders werthaltig, wenn sie das übliche der für die Gebäudeart typischen Außenanlagen offensichtlich überschreiten. ⁴Danach ist von einem gesonderten Wertansatz für Außenanlagen regelmäßig abzusehen, wenn ihre Sachwerte (RHK für Außenanlagen nach Alterswertminderung) bei einer überschlägigen Berechnung 10 Prozent des Gebäudesachwerts nicht übersteigen. ⁵Sind besonders werthaltige Außenanlagen zu erfassen, gelten die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen durchschnittlichen Herstellungskosten. ⁶Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, die in der nachstehenden Tabelle dargestellten Werte analog den Wohngebäuden auf den Bewertungsstichtag zu indizieren (> R B 190.4).
Tabelle: Regelherstellungskosten für Außenanlagen (beispielhafte Darstellung/Basisjahr 2010 = 100)
Regelherstellungskosten der Außenanlagen einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Einfriedungen | Euro je lfd. m
bis 1 m hoch | bis 2 m hoch | über 2 m hoch
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 11,5 cm dick | 70 | 110 | 135
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 24 cm dick | 105 | 150 | 180
Einfriedungsmauer aus Ziegelstein, 36,5 cm dick | 135 | 215 | 295
Einfriedungsmauer aus Beton, Kunststein und dgl. | 75 | 135 | 170
Einfriedungsmauer aus Naturstein mit Abdeckplatten | 200 | 260 | 325
Wege- und Platzbefestigungen | Euro je m²
Wassergebundene leichte Decke auf leichter Packlage Betonplattenbelag Sonstiger Plattenbelag Asphalt-, Teer-, Beton-, oder ähnliche De- cke auf Pack- oder Kieslage Kopfstein- oder Kleinpflaster Bruchsteinplatten mit Unterbeton | 15 45 50 40 60 60
Freitreppen | Euro je lfd. m Stufen
80
Rampen frei stehend ohne Verbindung mit einem Gebäude | Euro je m² Grundfläche
105
Stützmauern Beton Bruchstein Werkstein | Euro je m² vordere Ansichtsfläche
105 135 260
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 30 Jahre
Schwimmbecken je nach Ausführung einfache Ausführung normale Ausführung gehobene Ausführung | Euro je m²
200 525 850
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 190 BewG – Ermittlung des Gebäudesachwerts
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts…
§ 190 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 190 BewG
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- R B 190.1 ErbStR – RegelherstellungskostenErbStH
- R B 190.1 (2) ErbStR – RegelherstellungskostenErbStH
- R B 190.2 ErbStR – GebäudeartErbStH
- R B 190.2 (2) ErbStR – GebäudeartErbStH
- R B 190.2 (3) ErbStR – GebäudeartErbStH
- R B 190.3 ErbStR – GebäudestandardErbStH
- R B 190.4 ErbStR – BaupreisindexErbStH
- R B 190.6 ErbStR – Brutto-GrundflächeErbStH
- R B 190.7 ErbStR – AlterswertminderungErbStH
- R B 190.8 ErbStR – Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. GebäudeteilenErbStH
- R B 190.8 (2) ErbStR – Grundstück mit mehreren Gebäuden bzw. GebäudeteilenErbStH
- H B 190.1 (1) (Umsatzsteuer) ErbStH – UmsatzsteuerErbStH
- H B 190.2 (1) (Tiefgaragenstellplatz bei Wohnungs- und Teileigentum) ErbStH – Tiefgaragenstellplatz bei Wohnungs- und TeileigentumErbStH
- H B 190.2 (1) (Teileigentum) ErbStH – TeileigentumErbStH
- H B 190.2 (1) (Wohnungseigentum) ErbStH – WohnungseigentumErbStH
- H B 190.2 (2) (Nicht aufgeführte Gebäudearten) ErbStH – Nicht aufgeführte GebäudeartenErbStH
- H B 190.3 (Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein freistehendes Einfamilienhaus (Gebäudeart 1.01.) bei unterschiedlichen Standardstufen) ErbStH – Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein freistehendes Einfamilienhaus (Gebäudeart 1.01.) bei unterschiedlichen StandardstufenErbStH
- H B 190.3 (Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein neu errichtetes Bürogebäude (Gebäudeart 6.1.), bei dem ein Teil des Gebäudes bereits nutzbar ist, für den überwiegenden Teil des Gebäudes jedoch der Innen-ausbau, insbesondere die sonstige technische Ausstattung, zur Berücksichtigung der Bedürfnisse potentieller Mieter zurückgestellt wurde.) ErbStH – Bestimmung der Regelherstellungskosten (RHK) für ein neu errichtetes Bürogebäude (Gebäudeart 6.1.), bei dem ein Teil des Gebäudes bereits nutzbar ist, für den überwiegenden Teil des Gebäudes jedoch der Innen-ausbau, insbesondere die sonstige technische Ausstattung, zur Berücksichtigung der Bedürfnisse potentieller Mieter zurückgestellt wurde.ErbStH
- H B 190.4 (Indizierung der Regelherstellungskosten (RHK) am Bewertungsstichtag) ErbStH – Indizierung der Regelherstellungskosten (RHK) am BewertungsstichtagErbStH
- H B 190.5 (Bewertung von besonders werthaltigen Außenanlagen) ErbStH – Bewertung von besonders werthaltigen AußenanlagenErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 190 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche