Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

R B 190.6 ErbStR

Brutto-GrundflächeRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 190 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen Wortlaut(1) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02 und deren konstruktive Umschließungen ( Anlage 24 zum BewG, Teil I., zum BewG). (2) ¹Bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche wird zwischen…

Amtlicher Wortlaut

(1) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02 und deren konstruktive Umschließungen (> Anlage 24 zum BewG, Teil I., zum BewG).

(2) ¹Bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden:

– Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen

– Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen

– Bereich c: nicht überdeckt

²Die Regelherstellungskosten (RHK) berücksichtigen jedoch nur die Brutto-Grundfläche der Bereiche a und b. ³Der Bereich c wird nicht erfasst.

(3) ¹Die Brutto-Grundflächen zur Berechnung der RHK sind getrennt nach Grundrissebenen zu ermitteln. ²Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z. B. Tribünen, Zuschauerräumen, Treppen und Rampen, aus ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.

(4) Die Grundflächen sind in Quadratmeter anzugeben.

(5) ¹Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- bzw. Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. ²Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. ³Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind dem Bereich a zuzuordnen. ⁴Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken. ⁵Nicht berücksichtigt bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche werden:

– Kriechkeller,

– Kellerschächte,

– Außentreppen,

– nicht nutzbare Dachflächen - auch Zwischendecken -,

– Balkone (auch wenn sie überdeckt sind) und

– Spitzböden (zusätzliche Ebene im Dachgeschoss, unabhängig vom Ausbauzustand).

⁶Auf die Brutto-Grundfläche anzurechnen sind nutzbare Dachgeschossflächen.

Abbildung zur Zuordnung der Grundflächen zu den Bereichen a, b und c

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 190 BewG – Ermittlung des Gebäudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts…

§ 190 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 190 BewG

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Alle 22 Abschnitte zu § 190 BewG im Inhaltsverzeichnis →

BFH-Rechtsprechung zu § 190 BewG

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