Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 190.2 (2) (Nicht aufgeführte Gebäudearten) ErbStH

Nicht aufgeführte GebäudeartenHinweis der Finanzverwaltung zu § 190 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautNach Tz. 20 der Anlage 24, Teil II., zum BewG gilt die Auffangklausel, wonach für nicht aufgeführte Gebäudearten (GA) die Regelherstellungskosten sowie die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer (GND) aus vergleichbaren Gebäudearten abzuleiten sind. Hierzu folgende…

Amtlicher Wortlaut

Nach Tz. 20 der Anlage 24, Teil II., zum BewG gilt die Auffangklausel, wonach für nicht aufgeführte Gebäudearten (GA) die Regelherstellungskosten sowie die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer (GND) aus vergleichbaren Gebäudearten abzuleiten sind. Hierzu folgende Ableitungsbeispiele:

Nicht aufgeführte Gebäudeart | Vergleichbar mit Gebäudeart | GND | GA

Apotheke, Boutique, Laden | Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre | 13.2

Baumarkt, Discountermarkt, Gar- tenzentrum | Verbrauchermärkte | 30 Jahre | 13.1

Gewerblich genutzte freistehende Überdachung | Lagergebäude ohne Mischnut- zung, Kaltlager | 40 Jahre | 16.1

Jugendheim, Tagesstätte, Bür- gerhaus | Gemeindezentren, Vereinshei- me | 40 Jahre | 7.1

Möbelhaus, eingeschossig | Verbrauchermärkte | 30 Jahre | 13.1

Möbelhaus, mehrgeschossig | Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre | 13.2

Pferdestall u.Ä. | Reithallen | 30 Jahre | 18.1

Restaurant | Beherbergungsstätten / Hotels / Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre | 11.1

Tankstelle/Waschstraße | Betriebs-/Werkstätten, einge- schossig | 40 Jahre | 15.1

Therme | Freizeitbäder/Kur- und Heilbä- der | 40 Jahre | 12.4

Wochenendhaus | Ein- und Zweifamilienhäuser | 70 Jahre | 1.01 – 3.33

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 190 BewG – Ermittlung des Gebäudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts…

§ 190 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 190 BewG

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BFH-Rechtsprechung zu § 190 BewG

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