Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

R B 190.7 ErbStR

AlterswertminderungRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 190 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. ²Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage zum 22 BewG bestimmt. ³Es bestehen aus…

Amtlicher Wortlaut

(1) ¹Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. ²Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage zum 22 BewG bestimmt. ³Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. ⁴Hinsichtlich der Ermittlung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer gelten die Grundsätze des Ertragswertverfahrens entsprechend (> R B 185.3 Abs. 2 bzw. R B 185.4 Abs. 2).

(2) Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, kann ein fiktiv späteres Baujahr (> Abs. 3) anzunehmen oder die tatsächliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes (> Abs. 4) zu berücksichtigen sein.

(3) ¹Ein fiktiv späteres Baujahr ist anzunehmen, wenn in den letzten zehn Jahren durchgreifende Modernisierungen vorgenommen wurden, die nach dem Punktesystem der nachfolgenden Tabelle 1 eine überwiegende oder umfassende Modernisierung ergeben. ²Hinsichtlich der durchgeführten Modernisierungsarbeiten ist auf die überwiegende Erneuerung bzw. Verbesserung der jeweiligen einzelnen Bauteile (Modernisierungselemente) abzustellen, die Punkte der Tabelle 1 sind für das jeweilige Bauteil folglich nur insgesamt oder gar nicht anzusetzen. ³Die Anzahl der Jahre der Verlängerung für die Ermittlung des fiktiven späteren Baujahrs ist den nachfolgenden Tabellen 2 bis 6 zu entnehmen. ⁴Eine Interpolation ist nicht vorzunehmen. ⁵Übersteigt das Gebäudealter am Bewertungsstichtag die übliche Gesamtnutzungsdauer ermittelt sich das fiktiv spätere Baujahr aus folgender Formel [Beispiel > H B 190.7 (3)]:

fiktives Bau- jahr = | Jahr des Bewertungsstichtags + Verschiebung Baujahr ./. übliche Gesamtnutzungsdauer

⁶Die nachfolgenden Tabellen sind für Wohngebäude und analog für Nichtwohngebäude anzuwenden.

Tabelle 1

Modernisierungselemente | Punkte

Dacherneuerung inklusive Verbesserung der Wärmedämmung | 4

Modernisierung der Fenster und Außentüren | 2

Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) | 2

Modernisierung der Heizungsanlage | 2

Wärmedämmung der Außenwände | 4

Modernisierung von Bädern | 2

Modernisierung des Innenausbaus, z. B. Decken, Fußböden, Treppen | 2

Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung | 2

14 bis 16 Punkte: überwiegend modernisiert

≥ 18 Punkte: umfassend modernisiert

Tabelle 2

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 70 Jahren

Modernisierungsgrad

14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte

Gebäudealter (Jahre) | Verschiebung Baujahr (Jahre)

≥ 10 | 0 | 2

≥ 15 | 2 | 5

≥ 20 | 4 | 8

≥ 25 | 6 | 12

≥ 30 | 9 | 15

≥ 35 | 12 | 19

≥ 40 | 15 | 23

≥ 45 | 18 | 27

≥ 50 | 22 | 31

≥ 55 | 26 | 35

≥ 60 | 30 | 40

≥ 65 | 34 | 44

= 70 | 38 | 49

> 70 | 38 (> Satz 5; Jahr des Bewer- tungsstichtags + 38 ./. 70) | 49 (> Satz 5; Jahr des Bewer- tungsstichtags + 49 ./. 70)

Tabelle 3

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren

Modernisierungsgrad

14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte

Gebäudealter (Jahre) | Verschiebung Baujahr (Jahre)

≥ 10 | 0 | 2

≥ 15 | 2 | 6

≥ 20 | 5 | 9

≥ 25 | 7 | 13

≥ 30 | 10 | 16

≥ 35 | 13 | 20

≥ 40 | 17 | 24

≥ 45 | 20 | 28

≥ 50 | 24 | 33

≥ 55 | 28 | 37

= 60 | 33 | 42

> 60 | 33 (> Satz 5; Jahr des Bewer- tungsstichtags + 33 ./. 60) | 42 (> Satz 5; Jahr des Bewer- tungsstichtags + 42 ./. 60)

Tabelle 4

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren

Modernisierungsgrad

14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte

Gebäudealter (Jahre) | Verschiebung Baujahr (Jahre)

≥ 10 | 1 | 3

≥ 15 | 3 | 6

≥ 20 | 6 | 10

≥ 25 | 8 | 14

≥ 30 | 12 | 18

≥ 35 | 15 | 22

≥ 40 | 19 | 26

≥ 45 | 23 | 30

= 50 | 27 | 35

> 50 | 27 (> Satz 5; Jahr des Bewer- tungsstichtags + 27 ./. 50) | 35 (> Satz 5; Jahr des Bewer- tungsstichtags + 35 ./. 50)

Tabelle 5

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren

Modernisierungsgrad

14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte

Gebäudealter (Jahre) | Verschiebung Baujahr (Jahre)

≥ 5 | 0 | 1

≥ 10 | 2 | 4

≥ 15 | 4 | 7

≥ 20 | 7 | 11

≥ 25 | 10 | 15

≥ 30 | 13 | 19

≥ 35 | 17 | 23

= 40 | 22 | 28

> 40 | 22 (> Satz 5; Jahr des Bewer- tungsstichtags + 22 ./. 40) | 20 (> Satz 5; Jahr des Bewer- tungsstichtags + 28 ./. 40)

Tabelle 6

Übliche Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren

Modernisierungsgrad

14 bis 16 Punkte | ≥ 18 Punkte

Gebäudealter (Jahre) | Verschiebung Baujahr (Jahre)

≥ 5 | 0 | 1

≥ 10 | 2 | 5

≥ 15 | 5 | 8

≥ 20 | 8 | 12

≥ 25 | 12 | 16

= 30 | 16 | 21

> 30 | 16 (> Satz 5; Jahr des Bewer- tungsstichtags + 16 ./. 30) | 21 (> Satz 5; Jahr des Bewer- tungsstichtags + 21 ./. 30)

(4) Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen (§ 190 Abs. 4 Satz 4 BewG).

(5) ¹Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen. ²Diese Restwertregelung berücksichtigt, dass auch ein älteres Gebäude, das laufend instand gehalten wird, einen Wert hat. ³Sie berücksichtigt einen durchschnittlichen Erhaltungszustand und macht in vielen Fällen die Prüfung entbehrlich, ob die restliche Lebensdauer des Gebäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert wurde. ⁴Bei vertraglicher Abbruchverpflichtung für das Gebäude, kann dieser Mindestansatz jedoch unterschritten werden (> R B 190.7 Abs. 4).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 190 BewG – Ermittlung des Gebäudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts…

§ 190 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 190 BewG

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BFH-Rechtsprechung zu § 190 BewG

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