H E 33 (Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen bei verbundenen Lebensversicherungen) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautNach § 33 Absatz 3 ErbStG besteht eine Anzeigepflicht auch bei einer verbundenen Lebensversicherung von Eheleuten und anderen Vertragspartnern. Bei dieser Versicherung sind zwar beide Ehegatten zugleich versichert, so dass jeder Ehegatte Versicherungsnehmer, Versicherter und…
Amtlicher Wortlaut
Nach § 33 Absatz 3 ErbStG besteht eine Anzeigepflicht auch bei einer verbundenen Lebensversicherung von Eheleuten und anderen Vertragspartnern.
Bei dieser Versicherung sind zwar beide Ehegatten zugleich versichert, so dass jeder Ehegatte Versicherungsnehmer, Versicherter und Bezugsberechtigter ist. Hieraus kann aber für eine Lebensversicherung, deren Versicherungsfall beim Ableben des zuerst versterbenden Ehegatten eintritt, nicht gefolgert werden, dass damit eine Anzeigepflicht nach § 33 Absatz 3 ErbStG entfällt, weil die Versicherungssumme an einen Versicherungsnehmer - nämlich an den überlebenden Ehegatten - ausgezahlt wird. Die Anzeigepflicht dient der Sicherung des Steueranspruchs für Versicherungsleistungen. Diese sind, wenn sie zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers einem anderen ausgezahlt werden, nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG, bei Auszahlung aus Anlass des Todes des Versicherungsnehmers nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG steuerpflichtig.
Der Besteuerungstatbestand des § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG ist auch bei einer verbundenen Lebensversicherung von Ehegatten, deren Versicherungsfall mit dem Tode des zuerst verstorbenen Ehegatten eingetreten ist, erfüllt. Der überlebende Ehegatte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung in seiner Eigenschaft als Bezugsberechtigter; ihm steht insoweit für den Besteuerungstatbestand des § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG und die Anzeigepflicht nach § 33 Absatz 3 ErbStG der verstorbene Ehegatte, dessen Tod den Versicherungsfall ausgelöst hat, als Versicherungsnehmer gegenüber. Die Auszahlung der Versicherungssumme an den überlebenden Ehegatten stellt daher ungeachtet der Tatsache, dass auch er - neben dem verstorbenen Ehegatten - Versicherungsnehmer war, einen anzeigepflichtigen Tatbestand dar.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33 ErbStG – Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten: 1. in der Regel: innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist; 2. wenn der Erblasser…
§ 33 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 ErbStG
- R § 1 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der VermögensverwalterErbStH
- R § 2 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben habenErbStH
- R § 3 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der VersicherungsunternehmenErbStH
- R E 33 ErbStR – AnzeigepflichtenErbStH
- H E 33 (Anzeigepflicht bei Bestattungsvorsorge-Treuhandkonten) ErbStH – Anzeigepflicht bei Bestattungsvorsorge-TreuhandkontenErbStH
- H E 33 (Anzeigepflicht berufsständischer Versorgungswerke) ErbStH – Anzeigepflicht berufsständischer VersorgungswerkeErbStH
- H E 33 (Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bei Vertragsfortführung) ErbStH – Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bei VertragsfortführungErbStH
- H E 33 (Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im Ausland) ErbStH – Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im AuslandErbStH
- H E 33 (Leistungen aus Rentenversicherungen) ErbStH – Leistungen aus RentenversicherungenErbStH
- H E 33 (Übertragung oder Auszahlung von Treuhandvermögen im Rahmen eines CTAs) ErbStH – Übertragung oder Auszahlung von Treuhandvermögen im Rahmen eines CTAsErbStH
- H E 33 (Übertragung oder Auszahlung von verpfändetem Vermögen bei Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB IV)) ErbStH – Übertragung oder Auszahlung von verpfändetem Vermögen bei Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB IV)ErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33 ErbStG
- BFH, Urteil vom 16.11.2016, II R 29/131. Ein inländisches Kreditinstitut ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 01.10.2014, II R 29/13Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex-Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland…
- BFH, Urteil vom 23.02.2010, VII R 19/091. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der von Kreditinstituten gemäß § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht, wenn das Finanzamt die Akte mit dem Vermerk "steuerfrei" geschlossen hat, ohne die Erben…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche