BFH, Urteil vom 16.11.2016 – II R 29/13
Aus dem Leitsatz
1. Ein inländisches Kreditinstitut ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis zu beachten ist.
Leitsatz
- Ein inländisches Kreditinstitut ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis zu beachten ist.
- Die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG ist, soweit sie sich auf Vermögensgegenstände bei einer unselbständigen Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erstreckt, mit Unionsrecht vereinbar.
- Die einem inländischen Kreditinstitut obliegende Anzeigepflicht i.S. des § 33 Abs. 1 ErbStG verletzt nicht die territoriale Souveränität des ausländischen Staates, in dem sich die Zweigstelle befindet. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung völkerrechtlicher Fragen ist insoweit nicht geboten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Juli 2012 4 K 2675/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 25. Juli 2012, Az: 4 K 2675/09, Urteil; vorgehend BFH, 1. Oktober 2014, Az: II R 29/13, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 14. April 2016, Az: C-522/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33 Abs. 1 ErbStGAnzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
- § 125 Abs. 2 Nr. 3 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 125 Abs. 2 Nr. 4 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 24c KredWG
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 25 GG
- Art. 100 Abs. 2 GG
- Art. 21 AEUV
- Art. 45 AEUV
- Art. 49 AEUV
- Art. 54 AEUV
- Art. 6 MRK
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
Weitere Entscheidungen zu § 33 ErbStG
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Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
- Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).
Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann?
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