H E 33 (Anzeigepflicht berufsständischer Versorgungswerke) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautZu den Versicherungsunternehmen im Sinne des § 33 Absatz 3 ErbStG gehören auch die berufsständischen Versorgungswerke, z. B. der Ärztekammern. Für gesetzliche Leistungen der Versorgungswerke besteht keine Anzeigepflicht. War der Erblasser Zwangsmitglied der Kammer, ist…
Amtlicher Wortlaut
Zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des § 33 Absatz 3 ErbStG gehören auch die berufsständischen Versorgungswerke, z. B. der Ärztekammern.
Für gesetzliche Leistungen der Versorgungswerke besteht keine Anzeigepflicht. War der Erblasser Zwangsmitglied der Kammer, ist hinsichtlich der Leistungen an seine Hinterbliebenen keine Anzeigepflicht gegeben. Demgegenüber stellen vertragliche Leistungen der Kammern anzeigepflichtige Vorgänge dar. War der Erblasser freiwilliges Mitglied der Kammer, besteht deshalb für die Leistungen an seine Hinterbliebenen Anzeigepflicht.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33 ErbStG – Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten: 1. in der Regel: innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist; 2. wenn der Erblasser…
§ 33 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 ErbStG
- R § 1 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der VermögensverwalterErbStH
- R § 2 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben habenErbStH
- R § 3 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der VersicherungsunternehmenErbStH
- R E 33 ErbStR – AnzeigepflichtenErbStH
- H E 33 (Anzeigepflicht bei Bestattungsvorsorge-Treuhandkonten) ErbStH – Anzeigepflicht bei Bestattungsvorsorge-TreuhandkontenErbStH
- H E 33 (Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen bei verbundenen Lebensversicherungen) ErbStH – Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen bei verbundenen LebensversicherungenErbStH
- H E 33 (Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bei Vertragsfortführung) ErbStH – Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bei VertragsfortführungErbStH
- H E 33 (Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im Ausland) ErbStH – Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im AuslandErbStH
- H E 33 (Leistungen aus Rentenversicherungen) ErbStH – Leistungen aus RentenversicherungenErbStH
- H E 33 (Übertragung oder Auszahlung von Treuhandvermögen im Rahmen eines CTAs) ErbStH – Übertragung oder Auszahlung von Treuhandvermögen im Rahmen eines CTAsErbStH
- H E 33 (Übertragung oder Auszahlung von verpfändetem Vermögen bei Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB IV)) ErbStH – Übertragung oder Auszahlung von verpfändetem Vermögen bei Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB IV)ErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33 ErbStG
- BFH, Urteil vom 16.11.2016, II R 29/131. Ein inländisches Kreditinstitut ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 01.10.2014, II R 29/13Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex-Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland…
- BFH, Urteil vom 23.02.2010, VII R 19/091. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der von Kreditinstituten gemäß § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht, wenn das Finanzamt die Akte mit dem Vermerk "steuerfrei" geschlossen hat, ohne die Erben…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche