Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 33 (Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im Ausland) ErbStH

Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im AuslandHinweis der Finanzverwaltung zu § 33 ErbStG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 16.11.2016 II R 29/13, BStBl 2017 II S. 413

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 33 ErbStG – Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen

(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten: 1. in der Regel: innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist; 2. wenn der Erblasser…

§ 33 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 33 ErbStG

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