H E 33 (Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bei Vertragsfortführung) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautEine Anzeigepflicht nach § 33 Absatz 3 ErbStG besteht auch, wenn beim Tode des Versicherungsnehmers, der nicht versicherte Person ist, der Versicherungsvertrag von einer anderen Person (z.B. einem Erben) fortgeführt wird. Durch die Übertragung des Versicherungsvertrages auf…
Amtlicher Wortlaut
Eine Anzeigepflicht nach § 33 Absatz 3 ErbStG besteht auch, wenn beim Tode des Versicherungsnehmers, der nicht versicherte Person ist, der Versicherungsvertrag von einer anderen Person (z.B. einem Erben) fortgeführt wird. Durch die Übertragung des Versicherungsvertrages auf einen anderen Versicherungsnehmer wird diesem - unabhängig davon, ob sie mit dem Tod oder bereits zu Lebzeiten des übertragenden Versicherungsnehmers erfolgt - die Versicherungssumme zur Verfügung gestellt. Der neue Versicherungsnehmer kann z. B. den Versicherungsvertrag gem. § 165 VVG kündigen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 33 ErbStG – Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten: 1. in der Regel: innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist; 2. wenn der Erblasser…
§ 33 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 33 ErbStG
- R § 1 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der VermögensverwalterErbStH
- R § 2 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben habenErbStH
- R § 3 ErbStDV ErbStR – Anzeigepflicht der VersicherungsunternehmenErbStH
- R E 33 ErbStR – AnzeigepflichtenErbStH
- H E 33 (Anzeigepflicht bei Bestattungsvorsorge-Treuhandkonten) ErbStH – Anzeigepflicht bei Bestattungsvorsorge-TreuhandkontenErbStH
- H E 33 (Anzeigepflicht berufsständischer Versorgungswerke) ErbStH – Anzeigepflicht berufsständischer VersorgungswerkeErbStH
- H E 33 (Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen bei verbundenen Lebensversicherungen) ErbStH – Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen bei verbundenen LebensversicherungenErbStH
- H E 33 (Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im Ausland) ErbStH – Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im AuslandErbStH
- H E 33 (Leistungen aus Rentenversicherungen) ErbStH – Leistungen aus RentenversicherungenErbStH
- H E 33 (Übertragung oder Auszahlung von Treuhandvermögen im Rahmen eines CTAs) ErbStH – Übertragung oder Auszahlung von Treuhandvermögen im Rahmen eines CTAsErbStH
- H E 33 (Übertragung oder Auszahlung von verpfändetem Vermögen bei Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB IV)) ErbStH – Übertragung oder Auszahlung von verpfändetem Vermögen bei Wertguthabenvereinbarungen (§ 7b SGB IV)ErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 33 ErbStG
- BFH, Urteil vom 16.11.2016, II R 29/131. Ein inländisches Kreditinstitut ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 01.10.2014, II R 29/13Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex-Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland…
- BFH, Urteil vom 23.02.2010, VII R 19/091. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der von Kreditinstituten gemäß § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht, wenn das Finanzamt die Akte mit dem Vermerk "steuerfrei" geschlossen hat, ohne die Erben…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche