H B 186.1 (Gestaffelte Mietänderung) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: V vermietete als Eigentümer ab dem 1.6.2016 langfristig ein Laborgebäude mit einer Nutzfläche von 120 m². Die vereinbarte monatliche Nettokaltmiete betrug 800 EUR. Zum jeweils 1.6. eines Jahres sieht der Mietvertrag eine Steigerung der vereinbarten Nettokaltmiete in…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
V vermietete als Eigentümer ab dem 1.6.2016 langfristig ein Laborgebäude mit einer Nutzfläche von 120 m². Die vereinbarte monatliche Nettokaltmiete betrug 800 EUR. Zum jeweils 1.6. eines Jahres sieht der Mietvertrag eine Steigerung der vereinbarten Nettokaltmiete in Höhe von 0,20 EUR je m² Wohnfläche vor. Am 31.1.2018 verstarb V.
Das vereinbarte Entgelt zum Bewertungsstichtag am 31.1.2018 ermittelt sich wie folgt:
ereinbarte monatliche Miete (800 EUR x 12) | 9 600 EUR
Mietsteigerung zum 1.6.2017 (0,20 EUR/m² x 120 m² x 12) | + 288 EUR
Entgelt nach § 186 Absatz 1 BewG | 9 888 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 186 BewG – Rohertrag des Grundstücks
(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen. (2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile, 1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, 2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat, ist die übliche Miete anzusetzen. Die…
§ 186 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 186 BewG
- R B 186.1 ErbStR – RohertragErbStH
- R B 186.2 ErbStR – BetriebskostenErbStH
- R B 186.3 ErbStR – Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen ZweckenErbStH
- R B 186.4 ErbStR – Ansatz der üblichen MieteErbStH
- R B 186.5 ErbStR – Ermittlung der üblichen MieteErbStH
- H B 186.1 (Betriebsaufspaltung) ErbStH – BetriebsaufspaltungErbStH
- H B 186.1 (Mehrstöckige Mietverhältnisse) ErbStH – Mehrstöckige MietverhältnisseErbStH
- H B 186.1 (Mietvorauszahlungen) ErbStH – MietvorauszahlungenErbStH
- H B 186.5 (Bekanntgabe der Vergleichsgrundstücke) ErbStH – Bekanntgabe der VergleichsgrundstückeErbStH
- H B 186.5 (Ermittlung der üblichen Miete in einem Mietwohngrundstück) ErbStH – Ermittlung der üblichen Miete in einem MietwohngrundstückErbStH
- H B 186.5 (Mietermittlung in den Fällen der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung) ErbStH – Mietermittlung in den Fällen der vorübergehenden GebrauchsüberlassungErbStH
- H B 186.5 (Mietspiegel) ErbStH – MietspiegelErbStH
- H B 186.5 (Zuordnung der Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen) ErbStH – Zuordnung der Leerstandszeiten bei FerienwohnungenErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 186 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche