Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 186.5 (Ermittlung der üblichen Miete in einem Mietwohngrundstück) ErbStH

Ermittlung der üblichen Miete in einem MietwohngrundstückHinweis der Finanzverwaltung zu § 186 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: In einem Mietwohngrundstück befinden sich vier vergleichbare Wohnungen. Drei Wohnungen sind vermietet, zu 5, 7 und 10 EUR/m² Wohnfläche. Eine Wohnung ist selbstgenutzt. Die übliche Miete für vergleichbare Wohnungen beträgt nach dem Mietspiegel 11 EUR/m². Wohnung |…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

In einem Mietwohngrundstück befinden sich vier vergleichbare Wohnungen. Drei Wohnungen sind vermietet, zu 5, 7 und 10 EUR/m² Wohnfläche. Eine Wohnung ist selbstgenutzt. Die übliche Miete für vergleichbare Wohnungen beträgt nach dem Mietspiegel 11 EUR/m².

Wohnung | Vereinbarte Nettokaltmiete | Abweichung zur üblichen Miete von 11 EUR | Anzusetzende Miete

WE 1 | 5 EUR | 54 % | 11 EUR

WE 2 | 7 EUR | 36 % | 11 EUR

WE 3 | 10 EUR | 9 % | 10 EUR

WE 4 | - (eigengenutzt) | 11 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 186 BewG – Rohertrag des Grundstücks

(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen. (2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile, 1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, 2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat, ist die übliche Miete anzusetzen. Die…

§ 186 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 186 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 186 BewG

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