H B 186.5 (Ermittlung der üblichen Miete in einem Mietwohngrundstück) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: In einem Mietwohngrundstück befinden sich vier vergleichbare Wohnungen. Drei Wohnungen sind vermietet, zu 5, 7 und 10 EUR/m² Wohnfläche. Eine Wohnung ist selbstgenutzt. Die übliche Miete für vergleichbare Wohnungen beträgt nach dem Mietspiegel 11 EUR/m². Wohnung |…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
In einem Mietwohngrundstück befinden sich vier vergleichbare Wohnungen. Drei Wohnungen sind vermietet, zu 5, 7 und 10 EUR/m² Wohnfläche. Eine Wohnung ist selbstgenutzt. Die übliche Miete für vergleichbare Wohnungen beträgt nach dem Mietspiegel 11 EUR/m².
Wohnung | Vereinbarte Nettokaltmiete | Abweichung zur üblichen Miete von 11 EUR | Anzusetzende Miete
WE 1 | 5 EUR | 54 % | 11 EUR
WE 2 | 7 EUR | 36 % | 11 EUR
WE 3 | 10 EUR | 9 % | 10 EUR
WE 4 | - (eigengenutzt) | 11 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 186 BewG – Rohertrag des Grundstücks
(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen. (2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile, 1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, 2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat, ist die übliche Miete anzusetzen. Die…
§ 186 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 186 BewG
- R B 186.1 ErbStR – RohertragErbStH
- R B 186.2 ErbStR – BetriebskostenErbStH
- R B 186.3 ErbStR – Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen ZweckenErbStH
- R B 186.4 ErbStR – Ansatz der üblichen MieteErbStH
- R B 186.5 ErbStR – Ermittlung der üblichen MieteErbStH
- H B 186.1 (Betriebsaufspaltung) ErbStH – BetriebsaufspaltungErbStH
- H B 186.1 (Gestaffelte Mietänderung) ErbStH – Gestaffelte MietänderungErbStH
- H B 186.1 (Mehrstöckige Mietverhältnisse) ErbStH – Mehrstöckige MietverhältnisseErbStH
- H B 186.1 (Mietvorauszahlungen) ErbStH – MietvorauszahlungenErbStH
- H B 186.5 (Bekanntgabe der Vergleichsgrundstücke) ErbStH – Bekanntgabe der VergleichsgrundstückeErbStH
- H B 186.5 (Mietermittlung in den Fällen der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung) ErbStH – Mietermittlung in den Fällen der vorübergehenden GebrauchsüberlassungErbStH
- H B 186.5 (Mietspiegel) ErbStH – MietspiegelErbStH
- H B 186.5 (Zuordnung der Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen) ErbStH – Zuordnung der Leerstandszeiten bei FerienwohnungenErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 186 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche