§ 186 BewGRohertrag des Grundstücks
(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
(2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat,
ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 186 BewG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R B 186.1 ErbStRRichtlinieRohertrag
(1) ¹Rohertrag ist das Entgelt, das der Mieter oder Pächter für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen, umgerechnet auf zwölf Monate, zu zahlen hat.…
- R B 186.2 ErbStRRichtlinieBetriebskosten
(1) ¹Nicht zum Entgelt gehören die als Umlage gezahlten Betriebskosten im Sinne des § 27 II. BV oder der BetrKV, die neben der Miete mit dem Mieter abgerechnet werden können (umlagefähige Betriebskosten). ²Sind die…
- R B 186.3 ErbStRRichtlinieVermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken
Die Grundsätze der R B 186.1 und R B 186.2 gelten entsprechend für gewerblich, freiberuflich oder öffentlich genutzte Grundstücke oder Grundstücksteile.
- R B 186.4 ErbStRRichtlinieAnsatz der üblichen Miete
(1) ¹Die übliche Miete ist nach § 186 Absatz 2 BewG in den Fällen anzusetzen, in denen Grundstücke oder Grundstücksteile – eigengenutzt, – ungenutzt, – zu vorübergehendem Gebrauch überlassen, – unentgeltlich überlassen…
- R B 186.5 ErbStRRichtlinieErmittlung der üblichen Miete
(1) ¹Die übliche Miete kann aus Vergleichsmieten oder Mietspiegeln abgeleitet, mit Hilfe einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) geschätzt oder durch ein Mietgutachten ermittelt werden. ²Bei Garagen ist als übliche Miete…
- H B 186.1 (Betriebsaufspaltung) ErbStHHinweisBetriebsaufspaltung
Beispiel: U vermietet als Eigentümer ein Geschäftsgrundstück an die U-GmbH zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit (tatsächliche Miete 20 EUR/m² Nutzfläche). U ist Alleingesellschafter der U-GmbH. Auf Grund der…
- H B 186.1 (Gestaffelte Mietänderung) ErbStHHinweisGestaffelte Mietänderung
Beispiel: V vermietete als Eigentümer ab dem 1.6.2016 langfristig ein Laborgebäude mit einer Nutzfläche von 120 m². Die vereinbarte monatliche Nettokaltmiete betrug 800 EUR. Zum jeweils 1.6. eines Jahres sieht der…
- H B 186.1 (Mehrstöckige Mietverhältnisse) ErbStHHinweisMehrstöckige Mietverhältnisse
Beispiel: A (Eigentümer) hat an B (Hauptmieter/Untervermieter) langfristig ein Gewerbegrundstück vermietet. B ging mit Zustimmung des A ein Untermietverhältnis mit C (Untermieter) ein. Die Miete aus dem Untermietvertrag…
- H B 186.1 (Mietvorauszahlungen) ErbStHHinweisMietvorauszahlungen
Beispiel: V vermietet als Eigentümer langfristig ein Geschäftsgrundstück. Zwecks Finanzierung notwendiger Modernisierungsmaßnahmen vereinbaren die Vertragsparteien neben der Zahlung der monatlichen Miete in Höhe von 2…
- H B 186.5 (Bekanntgabe der Vergleichsgrundstücke) ErbStHHinweisBekanntgabe der Vergleichsgrundstücke
BFH vom 18.11.1998 II R 79/96, BStBl 1999 II S. 10
- H B 186.5 (Ermittlung der üblichen Miete in einem Mietwohngrundstück) ErbStHHinweisErmittlung der üblichen Miete in einem Mietwohngrundstück
Beispiel: In einem Mietwohngrundstück befinden sich vier vergleichbare Wohnungen. Drei Wohnungen sind vermietet, zu 5, 7 und 10 EUR/m² Wohnfläche. Eine Wohnung ist selbstgenutzt. Die übliche Miete für vergleichbare…
- H B 186.5 (Mietermittlung in den Fällen der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung) ErbStHHinweisMietermittlung in den Fällen der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung
Beispiel: V besitzt eine Ferienwohnung, die zum vorübergehenden Gebrauch dauernd wechselnden Mietern überlassen wird. Zeitraum | Miete pro Woche | Anzahl der Wochen der jeweiligen Saison | Durchschnittliche Auslastung…
- H B 186.5 (Mietspiegel) ErbStHHinweisMietspiegel
In Mietspiegeln wird häufig der um Ausreißer bereinigte Durchschnitt aller erhobenen Mietwerte in Form des Mittelwertes veröffentlicht. Zusätzlich werden Mietspannen angegeben, um den Besonderheiten des Einzelfalls…
- H B 186.5 (Zuordnung der Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen) ErbStHHinweisZuordnung der Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen
BFH vom 6.11. 2001 IX R 97/00, BStBl 2002 II S. 726
Rechtsprechung des BFH zu § 186 BewG
1 Entscheidung des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche