H B 186.1 (Betriebsaufspaltung) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: U vermietet als Eigentümer ein Geschäftsgrundstück an die U-GmbH zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit (tatsächliche Miete 20 EUR/m² Nutzfläche). U ist Alleingesellschafter der U-GmbH. Auf Grund der personellen und sachlichen Verflechtung liegt eine…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
U vermietet als Eigentümer ein Geschäftsgrundstück an die U-GmbH zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit (tatsächliche Miete 20 EUR/m² Nutzfläche). U ist Alleingesellschafter der U-GmbH. Auf Grund der personellen und sachlichen Verflechtung liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Am 15.1.2018 stirbt U, Erbe ist S. Die übliche Miete beträgt 14 EUR/m².
Da die zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen vereinbarte Miete um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweicht (Abweichung rd. 43 %), ist die übliche Miete nach § 186 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BewG zum Bewertungsstichtag anzusetzen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 186 BewG – Rohertrag des Grundstücks
(1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen. (2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile, 1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, 2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat, ist die übliche Miete anzusetzen. Die…
§ 186 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 186 BewG
- R B 186.1 ErbStR – RohertragErbStH
- R B 186.2 ErbStR – BetriebskostenErbStH
- R B 186.3 ErbStR – Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen ZweckenErbStH
- R B 186.4 ErbStR – Ansatz der üblichen MieteErbStH
- R B 186.5 ErbStR – Ermittlung der üblichen MieteErbStH
- H B 186.1 (Gestaffelte Mietänderung) ErbStH – Gestaffelte MietänderungErbStH
- H B 186.1 (Mehrstöckige Mietverhältnisse) ErbStH – Mehrstöckige MietverhältnisseErbStH
- H B 186.1 (Mietvorauszahlungen) ErbStH – MietvorauszahlungenErbStH
- H B 186.5 (Bekanntgabe der Vergleichsgrundstücke) ErbStH – Bekanntgabe der VergleichsgrundstückeErbStH
- H B 186.5 (Ermittlung der üblichen Miete in einem Mietwohngrundstück) ErbStH – Ermittlung der üblichen Miete in einem MietwohngrundstückErbStH
- H B 186.5 (Mietermittlung in den Fällen der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung) ErbStH – Mietermittlung in den Fällen der vorübergehenden GebrauchsüberlassungErbStH
- H B 186.5 (Mietspiegel) ErbStH – MietspiegelErbStH
- H B 186.5 (Zuordnung der Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen) ErbStH – Zuordnung der Leerstandszeiten bei FerienwohnungenErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 186 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche